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Die Feststellungen zur vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung sind lückenhaft, wenn die Einlassung des Betroffenen, die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gesehen zu haben, nicht durch weitere Ausführungen widerlegt wird. Das Konkurrenzverhältnis zwischen tateinheitlich begangenen Ordnungswidrigkeiten muss hinreichend dargelegt werden; bei Tateinheit ist die höchste verwirkte Geldbuße angemessen zu erhöhen, nicht der Regelsatz wegen Vorsatzes zu verdoppeln. Auch die Ausführungen zur Dauer des Fahrverbotes müssen eine unzumutbare Härte ausreichend würdigen und den Aufklärungs- und Abwägungsbedarf berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |