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Der Verkehrssicherungspflichtige muss öffentliche Verkehrsflächen in einem Zustand halten, der den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen entspricht und eine möglichst gefahrlose Nutzung ermöglicht. Straßen und Wege müssen jedoch nicht völlig frei von Gefahren gehalten werden; solche Gefahrenquellen sind zu beseitigen oder vor ihnen zu warnen, von denen typischerweise besondere Gefahren drohen oder die auch ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennen kann oder auf die er sich nicht mit zumutbarer Sorgfalt einstellen kann. Gerade in Bereichen mit altem Baumbestand ist im Allgemeinen mit Aufwölbungen aufgrund von Wurzeln zu rechnen, weshalb der Strecke erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen ist und der Verkehrssicherungspflichtige auf angepasste Fahrweise und Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer vertrauen darf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |