Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Essen v. 14.07.2008: Verkehrssicherungspflicht für Fahrradwege bei Wurzelaufwölbungen; Anforderungen an die Aufmerksamkeit des Radfahrers




Das Landgericht Essen (Urteil vom 14.07.2008 - 4 O 28/08) hat entschieden:

   Der Verkehrssicherungspflichtige muss öffentliche Verkehrsflächen in einem Zustand halten, der den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen entspricht und eine möglichst gefahrlose Nutzung ermöglicht. Straßen und Wege müssen jedoch nicht völlig frei von Gefahren gehalten werden; solche Gefahrenquellen sind zu beseitigen oder vor ihnen zu warnen, von denen typischerweise besondere Gefahren drohen oder die auch ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennen kann oder auf die er sich nicht mit zumutbarer Sorgfalt einstellen kann. Gerade in Bereichen mit altem Baumbestand ist im Allgemeinen mit Aufwölbungen aufgrund von Wurzeln zu rechnen, weshalb der Strecke erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen ist und der Verkehrssicherungspflichtige auf angepasste Fahrweise und Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer vertrauen darf.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß §§ 839, 253 BGB i. V. m. Art. 34 GG.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten ist hier nicht gegeben.

Unstreitig ist der Beklagte für den streitgegenständlichen Fahrradweg verkehrssicherungspflichtig. Er muss dafür Sorge tragen, dass sich solche öffentlichen Verkehrsflächen in einem Zustand befinden, der den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen entspricht und eine möglichst gefahrlose Nutzung der Verkehrsflächen ermöglicht. Dabei müssen Straßen und Wege allerdings nicht völlig frei von Gefahren gehalten werden, da ein solcher Zustand sich mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht erreichen lässt. Allerdings sind solche Gefahrenquellen zu beseitigen, bzw. ist vor ihnen zu warnen, von denen typischerweise besondere Gefahren drohen oder die auch ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennen kann oder auf die er sich nicht mit zumutbarer Sorgfalt einstellen kann (OLG Hamm, VersR 1988, 467 m.w.N.).

Zu der so verstandenen Verkehrssicherungspflicht zählt es auch, Straßen und Wege in einem Zustand zu erhalten, dass durch Schadstellen keine Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Dem trägt der Beklagte grundsätzlich Rechnung, indem er die Straßen und Wege regelmäßigen Kontrollgängen unterzieht und Schadstellen ausbessert. Die Beantwortung der Frage, ob ein Verkehrsweg sich in einem ausreichend sicheren Zustand befindet, richtet sich nach der Art und der Häufigkeit der Benutzung sowie der Bedeutung des Verkehrswegs (BGH NJW 1989, 2808 f.; 1991, 2824, f.; VersR 1979, 1055). Das Ausmaß der Verkehrssicherungspflicht wird außerdem von der Erwartungshaltung eines Verkehrsteilnehmers grundsätzlich bestimmt.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ergibt sich vorliegend folgendes:

Ausweislich der bei den Akten befindlichen Lichtbilder vom Unfallort, sind mit bloßem Auge schon aus einiger Entfernung Rissbildungen und Aufwölbungen im Asphalt zu erkennen, die Fahrbahndecke ist insgesamt uneben. Eine bordsteinartige, also scharfkantige Aufwölbung in Fahrtrichtung des Klägers ergibt sich aus den Lichtbildern nicht. Selbst wenn eine solche vorgelegen haben sollte, würde es sich dabei jedoch nicht um eine Gefahrenstelle handeln, mit der ein Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen braucht. Gerade in Bereichen, wo alter Baumbestand in unmittelbarer Nähe zu Wegen vorhanden ist, ist im allgemeinen mit Aufwölbungen aufgrund von Wurzeln zu rechnen und der Strecke daher erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Der Verkehrssicherungspflichtige darf dementsprechend auf angepasste Fahrweise und Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer vertrauen.

Jedenfalls trifft den Kläger ein so erhebliches Mitverschulden gemäß § 254 BGB, dass ein Verschulden der Beklagten dahinter zurücktreten würde.

Gerade aufgrund der wechselnden Licht-Schatten-Verhältnisse an einem derart baumbestandenen Weg muss mit angepasster Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit gefahren werden. Aus dem Argument des Klägers, bei den vorangegangenen Bäumen seien nur minimale Aufwölbungen vorhanden gewesen, lässt sich gerade kein Vertrauensschutz zu seinen Gunsten herleiten, sondern vorangegangene Aufwölbungen im Bereich von Bäumen sollten für den Verkehrsteilnehmer Anlass sein, beim Passieren weiterer Bäume besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2008/4_O_28_08_Urteil_20080714.html - DE:LGE:2008:0714.4O28.08.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum