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Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, die gegnerische Versicherung von einem beabsichtigten Verkauf des Unfallfahrzeugs zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, ein höheres Restwertangebot abzugeben. Er darf sich auf das Gutachten eines Sachverständigen verlassen und das Fahrzeug zu dem Preis verkaufen, den der Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Ein höheres Restwertangebot, das dem Geschädigten erst nach dem Weiterverkauf zugeht, muss nicht berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |