Das Verkehrslexikon

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Landgericht Essen v. 08.07.2008: Kfz-Diebstahl: Entkräftung der Beweiserleichterung des Versicherungsnehmers durch erhebliche Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit




Das Landgericht Essen (Urteil vom 08.07.2008 - 3 O 95/08) hat entschieden:

   Bei einem Kfz-Diebstahl muss der Versicherungsnehmer nicht den vollen Nachweis eines Diebstahls führen, sondern es genügt, wenn er das äußere Bild eines Versicherungsfalles darlegt, so dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen seinen Willen geschlossen werden kann. Dem Versicherer obliegt es, diesen erleichterten Beweis zu entkräften, indem er eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür darlegt und beweist, dass die Entwendung nicht stattgefunden hat. Eine solche erhebliche Wahrscheinlichkeit kann sich aus Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ergeben, etwa durch unrichtige oder widersprüchliche Angaben bei der Schadensabwicklung, Ungewöhnlichkeit des Geschehens oder Häufung unausräumbarer Widersprüche.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diebstahl des Fahrzeugs und Haftung bei Schwarzfahrt
und
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen


Tenor:

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 08.07.2008

durch den Richter am Landgericht C als Einzelrichter

für Recht er¬kannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erbringung der geforderten Versicherungsleistung in Höhe von 9.250,00 € aus §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49 VVG. Die Klägerin hat nämlich nicht nachgewiesen, dass der PKW der Marke Opel Omega mit dem amtlichen Kennzeichen ... gegen ihren Willen entwendet wurde und dadurch der Versicherungsfall eingetreten ist.

Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht den vollen Nachweis eines Diebstahls führen. Ihm kommt insofern eine Beweiserleichterung zugute, als es grundsätzlich genügt, wenn er das äußere Bild eines Versicherungsfalles dartut, so dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme der versicherten Sache gegen den Willen des Versicherungsnehmers geschlossen werden kann (vgl. Berliner Kommentar zum VVG, 1999, Schauer, Vorbemerkung § 49, Rdnr. 49 bis 68 a, Rdnr. 114; Römer/Langheidt/Römer, VVG, 2. Auflage, § 49 Rdnr. 17; Prölss/Martin, VVG, § 49 Rdnr. 48). Damit, dass dem Versicherungsnehmer lediglich aufgebürdet ist, das Mindestmaß objektiver Tatsachen für das äußere Bild einer versicherten Entwendung darzulegen, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Versicherungsnehmer in aller Regel den behaupteten Diebstahl erst nach dessen Vollendung bemerkt und sich häufig konkrete Beweise oder Indizien für die stattgefundene Straftat nicht finden lassen. Kommt der Versicherungsnehmer seiner Darlegungslast insofern nach mit der Folge, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer versicherten Entwendung besteht, ist es Sache des Versicherers, diesen erleichterten Beweis zu entkräften. Dabei wird auch seiner Beweisnot Rechnung getragen, und es reicht nach der Rechtsprechung aus, wenn der Versicherer eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür dartut und ggf. beweist, dass die Entwendung doch nicht stattgefunden hat. Dabei muss eine erhebliche Wahrscheinlichkeit des Gegenbeweises größer sein als die vom Versicherungsnehmer zu beweisende hinreichende Wahrscheinlichkeit einer versicherten Entwendung (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Rdnr. 54.). Die erhebliche Wahrscheinlichkeit für den Gegenbeweis in diesem Sinne kann sich sowohl aus allgemeinen Tatsachen ergeben, die nicht in der Person des Versicherungsnehmers begründet sind, als auch an Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit; diese wiederum können sehr vielfältig sein und beispielsweise auf unrichtigen oder widersprüchlichen Angaben des Versicherungsnehmers bei der Schadensabwicklung sich ergeben, ebenso wie aus der Ungewöhnlichkeit des von ihm behaupteten Geschehens oder einer Häufung unausräumbarer Widersprüche (Prölss/Martin, VVG, § 49 Rdnr. 56, Römer, a.a.O., Rdnr. 28).

Vorliegend hat die Klägerin als objektiven Mindestsachverhalt für den Diebstahl vorgetragen, das Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt und am nächsten Tag nicht wieder vorgefunden zu haben. Diebstahlsspuren waren ansonsten nicht vorhanden. Unterstellt, die Klägerin hätte die Richtigkeit dieser bestrittenen Behauptung durch die als einziges Beweismittel zur Verfügung stehende eigene Parteivernehmung zur Überzeugung des Gerichts beweisen können, so sprechen doch sämtliche weiteren Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Schadensmeldung und dem Vortrag der Klägerin dafür, solch erhebliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit hervorzurufen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Behauptung der Beklagten spricht, dass eine Entwendung tatsächlich nicht stattgefunden hat.

Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts aus einer umfassenden Gesamtwürdigung sämtlicher vorgetragenen und für und gegen die Behauptung der Entwendung sprechenden Umstände. So hat die Klägerin bereits zum Kauf des Fahrzeugs widersprüchlich vorgetragen. Bei der polizeilichen Zeugenvernehmung hat sie noch erklärt, das Fahrzeug von der Mutter geschenkt bekommen zu haben und deshalb auch nicht zu wissen, wie teuer das Fahrzeug gewesen ist. Durch ihren Prozessbevollmächtigten hat sie später unwidersprochen vortragen lassen, sie habe das Fahrzeug von einer Privatperson gekauft, an dessen Namen sie sich nicht mehr erinnere. Zuletzt will sie wohl vortragen, das Fahrzeug selbst von einer Person gekauft zu haben, die sich als B ausgegeben habe. Diese Widersprüche in der Darstellung des Kaufs des Fahrzeugs werden nicht ausgeräumt. Soweit die Klägerin vortragen lässt, ihre Aussage bei der Polizei habe tatsächlich anders gelautet und sei falsch wiedergegeben worden, wird dies nicht im Ansatz nachvollziehbar erläutert. Zwar ist es nach Auffassung des Gerichts durchaus vorstellbar, dass ein Zeuge eine von der Polizei protokollierte Aussage unterschreibt, ohne diese im Einzelnen noch einmal zu lesen, und dass sich deshalb (kleinere) Fehler in der inhaltlichen Richtigkeit einschleichen können. Vorliegend sollte aber der aufnehmende Polizeibeamte einen komplett anderen Sachverhalt (Schenkung) wiedergegeben haben, als von der Klägerin behauptet (eigener Kauf). Dies würde bedeuten, dass der Polizeibeamte sich den entsprechenden Vortrag "ausgedacht" haben müsste, denn Anhaltspunkte dafür, solch ein Geschehen in die Aussage der Zeugin aufzunehmen, haben sich offensichtlich für den aufnehmenden Polizeibeamten nicht ergeben. Darüber hinaus ist nicht klar, wieso der Prozessbevollmächtigte der Klägerin später davon sprach, der Name des Käufers sei der Klägerin nicht bekannt, obwohl sie selbst diesen mit B bezeichnet.

Nähere Umstände zum Kauf des Fahrzeugs verschweigt die Klägerin, obwohl Anlass bestanden hätte, hierzu näher vorzutragen, nachdem die Beklagte auf die Detailarmut der Schilderung hingewiesen hat. Es wird weder angegeben, wo genau der Kauf in E stattgefunden hat, noch in welcher Form die Geldübergabe stattgefunden hat (beispielsweise mit oder ohne Quittung), noch trägt die Klägerin dazu vor, wie sie das nach ihrer Darstellung abgemeldete Fahrzeug zurück nach Hause bewegt haben kann.

Es erscheint auch merkwürdig, dass die Klägerin wichtige Papiere, nämlich den Kaufvertrag und den KFZ-Schein, verloren haben will. Nähere Umstände hierzu trägt sie nicht vor. Auch wenn das Verlieren von Papieren natürlich ein Nichtbemerken voraussetzt, wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin zumindest darstellt, in welcher Form sie die Papiere erhalten hat, wo sie diese anschließend gelassen bzw. deponiert hat und bei welcher Gelegenheit sie deren Fehlen konkret bemerkt hat.

Schließlich widerspricht auch der Vortrag der Klägerin zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 14.000,00 € durch ihre Mutter der allgemeinen Lebenserfahrung. Demnach müsste nämlich ihre Mutter, die über ein geringes eigenes Einkommen verfügte, zwei Jahre vor dem Kauf einen Betrag von 7.500,00 € zu eben jenem Zwecke darlehensweise aufgenommen haben, um diesen dann über einen längeren Zeitraum, nämlich zwei Jahre, zu Hause aufzubewahren und weiter anzusparen. Ein solches Verhalten erscheint wirtschaftlich unsinnig. Die Mutter der Klägerin hätte demnach für das selbst aufgenommene Darlehen jahrelang nutzlos Zinsen und Kosten aufgewandt und gleichzeitig weitere Beträge zusätzlich angespart. Zwar mag es zutreffen, dass sich nicht jeder Mensch wirtschaftlich vernünftig verhalten muss. In der vorliegend gebotenen Gesamtschau der von der Klägerin vorgetragenen Umstände im Zusammenhang mit dem Kauf des später als gestohlen gemeldeten Fahrzeugs ist ein solches Verhalten jedoch beachtenswert, wie der Umstand, dass die ausdrücklich geladene Klägerin unentschuldigt nicht zum Termin erschienen ist.

Ob die weiter von der Beklagten dargestellten Umstände, nämlich die behauptete Fälschung einer TÜV-Untersuchung, welche der Klägerin bekannt gewesen wäre, und Falschangabe zu technischen Mängeln (Stichwort Lambdasonde) ebenfalls zutreffen und zu Lasten der Klägerin gehen, kann dahinstehen. Bereits die aufgezeigten Widersprüche im Zusammenhang mit der Schadensmeldung, dem Verlust entscheidender Papiere und der Finanzierung des Fahrzeugs reichen aus, die Klägerin als unglaubwürdig erscheinen zu lassen mit der Folge, dass die Beklagte eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für den Gegenbeweis geführt hat. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Klägerin der von ihr zu beweisende Nachweis des Versicherungsfalles nicht gelungen ist.

Demnach musste die Klage mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abgewiesen werden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2008/3_O_95_08urteil20080708.html - DE:LGE:2008:0708.3O95.08.00

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