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Bei einem Kfz-Diebstahl muss der Versicherungsnehmer nicht den vollen Nachweis eines Diebstahls führen, sondern es genügt, wenn er das äußere Bild eines Versicherungsfalles darlegt, so dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen seinen Willen geschlossen werden kann. Dem Versicherer obliegt es, diesen erleichterten Beweis zu entkräften, indem er eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür darlegt und beweist, dass die Entwendung nicht stattgefunden hat. Eine solche erhebliche Wahrscheinlichkeit kann sich aus Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ergeben, etwa durch unrichtige oder widersprüchliche Angaben bei der Schadensabwicklung, Ungewöhnlichkeit des Geschehens oder Häufung unausräumbarer Widersprüche. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |