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Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen erstreckt sich darauf, Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu schützen, die ihnen aus dem Straßenzustand bei zweckentsprechender Nutzung drohen und die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Eine Absackung von ca. 8 cm Tiefe, die nicht scharfkantig ist und deutlich zu erkennen war, stellt keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht setzt zudem Kenntnis des Pflichtigen von der Gefahr voraus; die Beweislast für das Vorhandensein der Gefahr bei der letzten Kontrolle sowie für die Kausalität einer Amtspflichtverletzung für den Unfall liegt bei der Klägerin. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |