Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 08.07.2008: Zur Verkehrssicherungspflicht bei Straßenabsackungen: Erkennbarkeit der Gefahr, Kontrollpflichten und Kausalitätsnachweis.




Das Landgericht Köln (Urteil vom 08.07.2008 - 5 O 127/08) hat entschieden:

   Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen erstreckt sich darauf, Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu schützen, die ihnen aus dem Straßenzustand bei zweckentsprechender Nutzung drohen und die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Eine Absackung von ca. 8 cm Tiefe, die nicht scharfkantig ist und deutlich zu erkennen war, stellt keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht setzt zudem Kenntnis des Pflichtigen von der Gefahr voraus; die Beweislast für das Vorhandensein der Gefahr bei der letzten Kontrolle sowie für die Kausalität einer Amtspflichtverletzung für den Unfall liegt bei der Klägerin.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht der aus übergegangenem Recht gemäß § 67 VVG geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG und § 9 a StrWG NRW nicht zu.

Eine schuldhafte Verletzung des der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht ist nicht festzustellen. Die Straßenverkehrssicherungspflicht beinhaltet nicht einen absolut sicheren Zustand der öffentlichen Straßen und Wege zu gewährleisten. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich vielmehr darauf, die Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren zu schützen, die ihnen aus dem Zustand der Straße bei zweckentsprechender Nutzung drohen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat einen hinreichend sicheren Zustand der Straße herbeizuführen und zu erhalten. Er muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen im Einzelfall alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Benutzer

nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Grundsätzlich hat sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen und Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH, VersR 1979, 1055).

Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Absackung schon nicht um eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle. Wie aus den zur Akte gereichten Fotos - Anlage K5, Blatt 19 des Anlagenheftes; Anlage B1, Bl. 22-30 des Anlagenheftes - zu ersehen ist, weist die Absackung lediglich eine Tiefe von ca. 8 cm auf. Sie ist nicht scharfkantig (vgl. hierzu OLG Hamm, BADK Information 4/1996, Seite 136) .

Zudem war die von der Klägerin angegebenen Unfallstelle für jeden Verkehrsteilnehmer deutlich zu erkennen.

Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrsicherungspflicht setzt zudem voraus, dass die Beklagte Kenntnis davon hätte haben müssen, dass sich ein Schlagloch auf der Straße befunden hat. Die Beklagte hat insofern vorgetragen, dass die letzte Kontrolle vor dem Unfall vom 24.7.2007 am 3.7.2007 erfolgt sei. Dies hat die Klägerin bestritten. Das reicht jedoch nicht. Die Klägerin wäre vielmehr nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen gehalten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass bei dieser letzten Kontrolle die Absackung bereits vorhanden war.

Darüber hinaus ist auch der Umfang der von der Beklagten vorgetragenen durchgeführten Kontrollen nicht zu beanstanden. Angesichts der Verkehrsbedeutung der Olpener Straße begegnet es keinen Bedenken, dass Kontrollen in einem fünfwöchigen Turnus erfolgen.

Darüber hinaus fehlt es an einem Nachweis, der Klägerin dafür, dass eine - unterstellte - Amtspflichtverletzung für den Unfall ursächlich geworden ist. Auf hierfür trifft die Klägerin die Beweislast. Dazu müsste festgestellt werden, dass eine pflichtgemäße Kontrolle der Fahrbahn den Schadenseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (OLG Köln , 7 U 80/87, Urteil vom 17.9.1987; 7 U 72/99, Urteil vom 8.6.2000). Eine solche Feststellung lässt sich jedoch nicht treffen. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Absackung binnen kürzester Zeit gebildet hat. Dies gilt insbesondere bei vielbefahrenen Straßen sowie der Olpener Straße. Für das Gegenteil hat der Kläger kein taugliches Beweismittel angetreten. Das Einholen eines Sachverständigengutachtens kommt insofern nicht in Betracht. Eine Beweiserleichterung, insbesondere ein Beweis des ersten Anscheins, kommt bei der hier gegebenen Möglichkeit kurzfristig auftretender Schäden ebenfalls nicht in Betracht (OLG Köln, 7 U 80/87, Urteil vom 17.9.1987).

Schließlich ist auch zweifelhaft, ob der Schaden am Fahrzeug beim Durchfahren der Absackung entstanden ist. Im Gutachten des TÜV Rheinland vom 31.7.2007 ist insofern nur die Rede davon, dass der Schadensumfang durch das Durchfahren eines Schlagloches "erklärlich" sei. Auch insoweit wäre eine hinreichende sichere Überzeugung von der Kausalität erforderlich. Das ist indes nicht der Fall.

Die prozessualen Nebenkosten beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 3.682,05 Euro.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2008/5_O_127_08urteil20080708.html - DE:LGK:2008:0708.5O127.08.00

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