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Zur Schätzung des erforderlichen Aufwands für Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall legt die Kammer die Schwacke-Liste 2007 zugrunde und folgt damit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.3.2008 (VI ZR 164/07), der die Schwacke-Liste 2006 als Schätzgrundlage für anwendbar erklärt hat. Bei der Schätzung ist das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste heranzuziehen. Zur Abgeltung der besonderen Unfallsituation ist ein Aufschlag von 20% auf den so ermittelten Normaltarif gerechtfertigt, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzgeschäfts abzudecken, auch wenn keine Eil- oder Notsituation vorlag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |