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Allein der Umstand, dass die für die Indizierung eines Fahrverbotes maßgebliche Grenze einer Geschwindigkeitsüberschreitung nur knapp überschritten wurde, begründet noch keinen Ausnahmefall. Auch die bisherige straßenverkehrsrechtliche Unauffälligkeit des Betroffenen stellt für sich gesehen keine tragfähige Begründung für die Bejahung eines Ausnahmefalles dar, der ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |