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Die Gewährung des letzten Wortes nach § 258 Abs. 2 StPO gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten einer Hauptverhandlung, deren Beobachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (§ 274 S. 1 StPO). Die Beweiskraft des Protokolls entfällt nur bei erkennbaren Fehlern oder Fälschung. Die Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Einsehbarkeit der Strecke zwischen Mess- und Anhaltepunkt ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme geklärt ist und die beantragte Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |