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Tritt ein Getriebeschaden an einem Gebrauchtwagen innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auf, greift die Beweislastumkehr des § 476 BGB zugunsten des Käufers ein. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Übergabe wird nicht dadurch widerlegt, dass ein Sachverständiger nicht ausschließen kann, dass es sich um einen Verschleißmangel handelt, wenn die Schaltauffälligkeiten des Automatikgetriebes angesichts der Laufleistung des Fahrzeugs nicht als normaler Verschleiß bezeichnet werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |