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Die Ablieferung im Sinne des § 425 Abs. 1 HGB ist ein zweigliedriger Akt, der die Möglichkeit einer durch den Frachtführer ungestörten Sachherrschaft des Empfängers und dessen Einverständnis mit der Übernahme der Sachherrschaft umfasst. Besteht keine Entladepflicht des Frachtführers, sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn das Transportmittel an der Ablieferungsstelle abgestellt, die Ladefläche zugänglich gemacht und dem Empfänger die Möglichkeit eingeräumt wird, auf das Gut einzuwirken. Eine bloße Gefälligkeit des Fahrers bei der Entladung dehnt den Haftungszeitraum des Frachtführers nicht aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |