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Ein überwiegendes Mitverschulden des Fahrzeughalters, der seinen Pkw auf einer Wiese oberhalb eines Sportplatzes hinter einem Trainingstor abstellt, kann die Haftung des Sportplatzbetreibers und des Fußballspielers für einen durch abirrenden Fußball verursachten Schaden mindern. Die Erkennbarkeit eines Parkverbots und der Gefahr abirrender Bälle sind bei der Beurteilung des Mitverschuldens zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |