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Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie als erforderlich anzusehen sind. Zur Ermittlung der Erforderlichkeit ist grundsätzlich auf einen sogenannten "Normaltarif" abzustellen, der einem Selbstzahler von Autovermietungen berechnet wird und auf der Grundlage eines anerkannten Automietpreisspiegels geschätzt werden kann. Auf diesen Normaltarif ist ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts angemessen zu berücksichtigen; auch Nebenkosten wie Zustellung, Abholung und Vollkaskoversicherung sind erstattungsfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |