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Ein Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 2 BKatV wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ist auch bei Schwerbehinderung des Betroffenen und Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht zu beanstanden, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht lediglich auf einem Augenblicksversagen beruhte. Die Verhängung eines Fahrverbotes unter Einräumung der 4-Monats-Frist des § 25 Abs. 2a StVG stellt keine unzumutbare Härte dar, wenn es aufgrund mehrfacher Geschwindigkeitsüberschreitungen der Verhängung eines Fahrverbotes als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bedarf. Eine Erhöhung der Regelbuße unter Berücksichtigung einschlägiger Vorbelastungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |