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Entscheidend für die Verwerfung des Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ist nicht, ob sich der Betroffene genügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist. Die Erheblichkeit eines ärztlichen Attestes kann nicht allein deshalb verneint werden, weil die Art der Erkrankung nicht angegeben ist. Liegt ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vor, muss das Amtsgericht diesem im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nachgehen, insbesondere durch Befragung des Arztes bei Zweifeln, da die Vorlage des Attestes gleichzeitig eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |