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Wird eine deutsche Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen, so hat dies nach § 69b StGB Auswirkungen auf eine ursprünglich anerkannte ausländische Fahrerlaubnis. Ein später neu ausgestellter ausländischer Führerschein gilt nicht als Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn er lediglich ein Ersatzdokument für die ursprünglich erworbene Fahrerlaubnis darstellt. Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland wieder Gebrauch zu machen, muss beantragt werden und setzt voraus, dass die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen, was in der Regel die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens oder ärztlichen Gutachtens erfordert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |