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Der Unfallersatztarif, der dem Kläger in Rechnung gestellt worden ist, ist deutlich überhöht, wenn die wirtschaftliche Berechtigung dieses Tarifes nicht dargelegt ist und dem Kläger ein anderer Tarif zugänglich war. Zur Schätzung des erforderlichen Aufwands können die Schwacke-Liste 2006 (arithmetisches Mittel) und ein Aufschlag von 20% auf den so ermittelten Normaltarif zur Abgeltung der besonderen Unfallsituation herangezogen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |