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Die Alleinhaftung des Rückwärtsfahrenden aus einem Stichweg auf die Fahrbahn ergibt sich aus einer nachhaltig erhöhten Betriebsgefahr durch Verstoß gegen § 10 StVO. Nach dieser Vorschrift hat sich ein aus einem Stichweg in den fließenden Verkehr Ausfahrender so zu verhalten, dass eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Der erste Anschein spricht regelmäßig gegen den Ausfahrenden bei einer Kollision mit dem fließenden Verkehr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |