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Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Die Behörde ist dabei an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Eine Entziehung ist auch dann rechtmäßig, wenn die Reduzierungstatbestände des § 4 Abs. 5 StVG nicht erfüllt sind, weil die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG bereits vor Erreichen der jeweiligen Punktestände ergriffen wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |