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Nach § 8 Abs. 4 PBefG sind Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen, weshalb eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen Vorrang vor gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen haben. Eigenwirtschaftliche Anträge, die über neun Monate vor Ablauf der Konzession eingingen, dürfen nicht unberücksichtigt bleiben, auch wenn ein Zuschlag für eine gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistung erteilt wurde. Bei der Auswahlentscheidung zwischen zwei genehmigungsfähigen eigenwirtschaftlichen Anträgen ist neben der besseren Verkehrsbedienung auch der Umstand angemessen zu berücksichtigen, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist (vgl. § 13 Abs. 3 PBefG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |