Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 19.05.2008: Entziehung der Fahrerlaubnis bei Amphetaminkonsum; einmaliger Konsum harter Drogen schließt Kraftfahreignung aus




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 19.05.2008 - 7 L 507/08) hat entschieden:

   Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht und ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Ein Ermessen steht der Behörde bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu; der Nachweis der Kraftfahreignung in einem Wiedererteilungsverfahren erfordert eine medizinisch-psychologische Untersuchung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Drogen im Fahrerlaubnisrecht
und
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)


Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2370/08 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. April 2008 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch- Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert hat, wird von ihm nicht bestritten. Es ergibt sich auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. med. N. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. ) vom 22. Juni 2007, demzufolge beim Antragsteller am 22. April 2007 eine Amphetaminkonzentration von 165 ng/ml nachgewiesen worden ist. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.

Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf einen Beschluss des Bayrischen VGH vom 13.12.2005 eine Entziehung für rechtswidrig ansieht und Drogenscreenings anbietet, wird dem vorliegend nicht gefolgt; denn diese Entscheidung ist allein vor dem Hintergrund erfolgt, dass in diesem Eilverfahren für offen gehalten wurde, ob die Droge möglicherweise wie behauptet unwissentlich konsumiert gewesen sein könnte. Vorliegend hat der Antragsteller jedoch den Konsum selbst eingeräumt. Im Übrigen ist die unsubstantiierte Behauptung, bei dem Konsum habe es sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt, als Schutzbehauptung einzuschätzen.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wird der Streitwert für die Klasse B von 5.000,- Euro wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2008/7_L_507_08beschluss20080519.html - DE:VGGE:2008:0519.7L507.08.00

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