Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 14.05.2008: Zur Rechtmäßigkeit von Liniengenehmigungen im eigenwirtschaftlichen Personenbeförderungsverkehr trotz öffentlicher Zuschüsse




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 14.05.2008 - 7 K 1745/07) hat entschieden:

   Die Rechtmäßigkeit einer Liniengenehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, da es sich um einen rechtsgestaltenden und nicht um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Zuschüsse der öffentlichen Hand zu den Kosten einer Verkehrsleistung heben deren Eigenwirtschaftlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG nicht auf, da auch sonstige Erträge im handelsrechtlichen Sinn zur Finanzierung eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs gehören. Die Rechtmäßigkeit etwaiger Zuschüsse ist im Genehmigungsverfahren nach § 13 PBefG nicht zu prüfen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen

Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der

jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

Gründe:


Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

Mit dem auf die Aufhebung der der SVG erteilten Genehmigungen gerichteten Hauptantrag ist die Klage jedenfalls unbegründet.

Die der SVG unter dem 01.06.2007 erteilten Genehmigungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin von daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Liniengenehmigung nach dem PBefG sind im Rahmen der hier von der Klägerin verfolgten Anfechtungsklage die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; von daher ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 18.07.2007 abzustellen.

Dies folgt aus der Überlegung, dass es sich bei einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz nicht um einen Dauerverwaltungsakt, sondern um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt handelt, der mit seinem Ergehen die ihm entsprechende Rechtslage herstellt. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil die Genehmigungsvoraussetzungen nachträglich entfallen können, denn für diesen Fall sieht § 25 PBefG den Widerruf der Genehmigung vor.

Danach bleiben nach dem 18.07.2007 eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage wie hier die Verschmelzung der SVG mit der Beigeladenen schon aus diesem Grunde ohne entscheidungserhebliche Bedeutung.

Die Beklagte hat der SVG zurecht auf der Grundlage der §§ 2, 8, 13, 42 PBefG die beantragten Liniengenehmigungen erteilt.

Weil die SVG die Genehmigung für die umstrittenen Linien ausdrücklich und deutlich erkennbar als sog. eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung beantragt hatte, hat die Beklagte den Antrag formell zutreffend als Antrag nach § 13 PBefG behandelt und das Anhörungsverfahren nach § 14 Abs. 1 PBefG eingeleitet. Dieses leidet nicht unter den von der Klägerin angeführten Mängeln. Aus den der Klägerin zur evtl. Stellungnahme übersandten Antragsunterlagen geht eindeutig hervor, dass die Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr beantragt worden war. Wegen der insoweit gegebenen Eindeutigkeit der Antragsangaben kommt etwaigen Erklärungen von Verantwortlichen der SVG aus der Vergangenheit, wonach im Stadtgebiet von C. T. ein eigenwirtschaftlicher Verkehr wirtschaftlich nicht darstellbar sei, in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Im Übrigen zeigen die Einwendungen der Klägerin, dass sie den Antrag der SVG ebenfalls als „eigenwirtschaftlichen" aufgefasst hat, denn anderenfalls wären ihre Ausführungen zum „richtigen Verfahren" nicht erklärlich.

Die Genehmigungserteilung an die SVG ist auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, wobei von der Kammer insoweit ohnehin nur die Klägerin schützende Normen in den Blick zu nehmen sind.

Die Beklagte hat die von der SVG angebotene Verkehrsleistung zu Recht als eigenwirtschaftliche im Sinne des PBefG eingestuft. § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG enthält den Grundsatz, dass Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen sind. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind eigenwirtschaftlich die Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne.

Die genehmigte Verkehrsleistung der SVG ist eigenwirtschaftlich. Dies gilt auch dann, wenn die Beigeladene von der Stadt C. T. Zuschüsse zum Ausgleich eines etwaigen Defizits erhält. Nach der Rechtsprechung des BVerwG,

vgl. Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33.05 -, BVerwGE 127, 42 f. = NVwZ 2007, 191 f.,

der die Kammer folgt, heben Zuschüsse der öffentlichen Hand zu den Kosten einer Verkehrsleistung deren Eigenwirtschaftlichkeit nicht auf. Dies folgt aus der Überlegung des § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG, wonach auch sonstige Erträge im handelsrechtlichen Sinn - als solche sind öffentliche Zuschüsse zu qualifizieren - zur Finanzierung eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs gehören. Dem stehen gemeinschaftsrechtliche Regelungen nicht entgegen. Der deutsche Gesetzgeber war berechtigt, eine sog. Teilbereichsausnahme anzuordnen, die auch defizitäre und notwendig auf öffentliche Zuschüsse angewiesene Verkehrsleistungen von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) 1191/69 freistellt. Diese Teilbereichsausnahme hat er mit den Regelungen der §§ 8 und 13 PBefG angeordnet, wobei diese Anordnung den aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgenden Erfordernissen der Bestimmtheit und Klarheit genügt.

Soweit man mit dem VG Gießen,

vgl. nur Urteil vom 12.06.2007 - 6 E 49/06 -,

darüber hinaus fordert, dass auch im konkreten Fall die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer solchen Teilbereichsausnahme vorliegen müssen, führt dies im vorliegenden Fall nicht zu einem abweichenden Ergebnis, denn die Tätigkeit der SVG beschränkte sich auf den Verkehr von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO (EWG) 1191/69). Für die Einordnung der hier umstrittenen Linienverkehre als eigenwirtschaftlich ist ohne Relevanz, ob die evtl. zu erwartenden Zuschüsse seitens der Stadt C. T. gemeinschaftsrechtlich als unzulässige Beihilfe anzusehen sind. Die Genehmigung nach § 13 PBefG darf nicht mir der Begründung versagt werden, der beabsichtigte Linienverkehr solle teilweise durch gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfen finanziert werden. Die Rechtmäßigkeit etwaiger Zuschüsse ist im Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Das Prüfprogramm des § 13 PBefG sieht an keiner Stelle die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom Unternehmer in seine Kalkulation aufgenommenen Erträge vor.

Dass die SVG im maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllte, steht außer Frage. Ferner ist nach der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung, nach der es einen zugelassenen Parallelverkehr auch auf der Linie 942 nicht gibt, keiner der Versagungsgründe im Sinne des § 13 Abs. 2 PBefG ersichtlich.

Schließlich können schon die ermessenseröffnenden Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 a PBefG nicht festgestellt werden. Eine Abweichung des beantragten Verkehrs vom geltenden Nahverkehrsplan ist nicht erkennbar. Vielmehr spricht alles dafür, dass die beantragten Verkehrsleistungen im Einzelnen mit dem zuständigen Aufgabenträger, der Stadt C. T. , abgestimmt worden sind. Jedenfalls lässt sich insoweit eine Reduzierung des evtl. eingeräumten behördlichen Ermessens im Sinne einer Genehmigungsversagung nicht feststellen.

Ungeachtet der Frage, ob die Regelungen der GO NRW über die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden (vgl. § 107 GO NRW) zum Prüfprogramm des § 13 PBefG gehören, lässt sich im vorliegenden Fall jedenfalls eine unzulässige wirtschaftliche Betätigung der Stadt C. T. bzw. ihrer Töchter nicht feststellen. Ein dringender öffentlicher Zweck erfordert die umstrittene Betätigung - d.h. die Sicherstellung des innerstädtischen Verkehrs in C. T. - und diese Betätigung steht nach Art und Umfang in einem angemessen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde.

Mit dem auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigungen gerichteten Hilfsantrag ist die Klage bereits unzulässig. Soweit man den Antrag als Feststellungsantrag im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO auffasst, steht der Klage die Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Fasst man den Antrag im Sinne eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) auf, fehlt es an der erforderlichen Erledigung des umstrittenen Verwaltungsaktes. Erledigt hat sich ein Verwaltungsakt erst dann, wenn von ihm keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Das ist bei den mit dem Hauptantrag angefochtenen Liniengenehmigungen in Ansehung des Bewilligungszeitraumes nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Klägerin mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, weil sich die Beigeladene mit der Stellung eines eigenen Klageantrags am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2008/7_K_1745_07urteil20080514.html - DE:VGMI:2008:0514.7K1745.07.00

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