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Die Rechtmäßigkeit einer Liniengenehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, da es sich um einen rechtsgestaltenden und nicht um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Zuschüsse der öffentlichen Hand zu den Kosten einer Verkehrsleistung heben deren Eigenwirtschaftlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG nicht auf, da auch sonstige Erträge im handelsrechtlichen Sinn zur Finanzierung eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs gehören. Die Rechtmäßigkeit etwaiger Zuschüsse ist im Genehmigungsverfahren nach § 13 PBefG nicht zu prüfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |