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Die Haftung des Linksabbiegers ist nicht ausgeschlossen, weil der Verkehrsunfall für ihn kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG war. Ein wartepflichtiger Linksabbieger darf nicht einfach darauf vertrauen, dass alle Verkehrsteilnehmer, deren Spur er überqueren wollte, ihre Beleuchtung eingeschaltet haben, sondern muss gerade im Stadtverkehr bei Dunkelheit mit unbeleuchteten Fahrzeugen rechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |