Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 23.04.2008: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaligem Konsum von Kokain und Amphetaminen
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 23.04.2008 - 7 K 3117/07) hat entschieden:
Die Einnahme von Kokain und Amphetaminen schließt die Kraftfahreignung grundsätzlich aus. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis reicht hierfür grundsätzlich bereits der einmalige Konsum harter Drogen aus.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 %
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in
Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Gründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet; denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Dabei wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Begründungen dieser Bescheide verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Die Einnahme von Kokain und Amphetaminen schließt die Kraftfahreignung grundsätzlich aus (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -, vgl. auch 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin am Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000). Dass für die Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich schon der einmalige Konsum harter Drogen ausreicht, hat inzwischen eine Mehrzahl der Obergerichte in der Bundesrepublik Deutschland entschieden.
Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger vor dem fraglichen Vorfall am 29. Januar 2007 Kokain und Amphetamin konsumiert und, worauf es für die Entziehung der Fahrerlaubnis allerdings nicht mehr ankommt, unter der Wirkung dieser Drogen ein Kraftfahrzeug geführt hat. Dies ergibt sich aus dem Gutachten über die bei ihm genommene Blutprobe. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Blutprobe seinerzeit vertauscht worden ist. So etwas mag theoretisch möglich sein, kommt aber praktisch so gut wie nicht vor. Der Kläger hat diese Möglichkeit auch nur ohne jede Substantiierung in den Raum gestellt. Wenn er aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung wirklich davon überzeugt gewesen wäre, das untersuchte Blut könne nicht von ihm stammen, hätte er die Möglichkeit gehabt, sein Blut zeitnah mit dem Blut der Blutprobe vergleichen zu lassen.
Ähnlich verhält es sich mit seiner Einlassung, die von ihm eingenommenen Dopingmittel Sustanon 250 und Ephedrin hätten mit Kokain und Amphetaminen versetzt sein können. Er hätte diese Mittel damals leicht überprüfen lassen können, hat dies aber wohlweislich nicht getan. Andererseits weckt die Einnahme von Dopingmitteln Zweifel an seiner Einlassung, der Konsum harter Drogen sei ihm wesensfremd. So groß sind die Unterschiede nicht. Erst recht unglaubhaft ist die kurz vor der mündlichen Verhandlung nachgeschobene Erklärung, ihm seien möglicherweise die in seinem Blut festgestellten Drogen bei einem Discobesuch in die Getränke gemischt worden. Auch dies erweist sich als substanzlose Schutzbehauptung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.