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Eine Fahrtenbuchauflage kann gegenüber einem Fahrzeughalter angeordnet werden, wenn nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden konnte. Die behördliche Ermittlungstätigkeit muss nicht unangemessen sein, wenn der Fahrzeughalter keine Mitwirkungsbereitschaft erkennen lässt. Eine erstmalige Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h rechtfertigt regelmäßig eine Fahrtenbuchauflage. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |