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Die Auslegung der Voraussetzungen für Parkerleichterungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO für schwerbehinderte Menschen, die die Kriterien für das Merkzeichen "aG" nur knapp verfehlt haben, erfordert einen Vergleich der attestierten Beeinträchtigungen mit den Maßstäben der außergewöhnlichen Gehbehinderung. Ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 70 % und ein maximaler Aktionsradius von ca. 100 m führen nicht automatisch zu einer positiven Bescheidung. Die fachärztliche Stellungnahme des Versorgungsamtes ist dabei maßgeblich und muss nicht detailliert begründet sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |