Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 01.04.2008: Zur Auslegung der Voraussetzungen für Parkerleichterungen bei schwerbehinderten Menschen, die die Kriterien für "aG" nur knapp verfehlen.




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 01.04.2008 - 2 K 266/07) hat entschieden:

   Die Auslegung der Voraussetzungen für Parkerleichterungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO für schwerbehinderte Menschen, die die Kriterien für das Merkzeichen "aG" nur knapp verfehlt haben, erfordert einen Vergleich der attestierten Beeinträchtigungen mit den Maßstäben der außergewöhnlichen Gehbehinderung. Ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 70 % und ein maximaler Aktionsradius von ca. 100 m führen nicht automatisch zu einer positiven Bescheidung. Die fachärztliche Stellungnahme des Versorgungsamtes ist dabei maßgeblich und muss nicht detailliert begründet sein.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Behindertenparkplätze - Parkerleichterungen für Behinderte


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages

abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften kann schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden eine Parkerleichterung gewährt werden. Darüber hinaus können die Straßenverkehrsbehörden im Rahmen ihres Ermessens in Einzelfällen Parkerleichterungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO gewähren, auch wenn keine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. Um ein einheitliches Handeln der Straßenverkehrsbehörden zu gewährleisten, sind vom (damaligen) Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes NRW die Personengruppen, denen eine Parkerleichterung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO gewährt werden kann, durch Erlass vom 4. September 2001 - VI B 3-78-12/6 - festgelegt worden. Dazu gehören:

1. - "Gehbehinderte mit dem Merkzeichen "G", sofern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nur knapp verfehlt wurden (anerkannter Grad der Behinderung mindestens 70 % und maximaler Aktionsradius ca. 100 m).

2. - Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60 %.

3. - Stoma-Träger mit doppeltem Stoma und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70 %."

Nach dem Erlass können diesen Gruppen Parkerleichterungen gewährt werden. Von der Parkerleichterung ausgenommen ist nach dem Erlass das Parken auf den mit Zeichen 314 oder 315 StVO mit dem Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" ausgewiesenen Parkplätze. Der Erlass sieht ferner vor, dass lediglich eine entsprechende Ausnahmegenehmigung ausgestellt, nicht jedoch ein Parkausweis für Behinderte ausgegeben wird. Im Verwaltungsverfahren zur Erlangung einer solchen Parkerlaubnis werden die (früheren) Versorgungsämter in Amtshilfe tätig und geben eine Stellungnahme nach Aktenlage ab.

Ausweislich des Inhalts der Versorgungsamtsakten gehört der Kläger nicht zu den Fallgruppen der Morbus-Crohn- bzw. Colitis-Ulcerosa-Kranken bzw. der Stoma- Träger. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt unter diesen Umständen allein von der Frage ab, wie die vorstehend zitierte Beschreibung der ersten Fallgruppe des Erlasses ("... nur knapp verfehlt ...") zu verstehen ist, insbesondere ob ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 70 v. H. sowie die ärztlichen Bescheinigungen eines maximalen Aktionsradius von ca. 100 m zwingend zu einer positiven Bescheidung des Antrags auf Parkerleichterung - auch bei einer negativen Stellungnahme des (früheren) Versorgungsamtes bzw. Funktionsnachfolgers - führen müssen.

Bereits der Wortlaut des ministeriellen Erlasses vom 4. September 2001 lässt erkennen, dass zwischen den von dem Kläger immer wieder hervorgehobenen Voraussetzungen (GdB von mindestens 70 v. H., maximaler Aktionsradius ca. 100 m -) zu einer positiven Bescheidung eines Antrags auf Gewährung der Parkerleichterung kein Automatismus besteht,

Dies ergibt sich zur Überzeugung des erkennenden Gerichts schon aus dem Wortlaut des Erlasses "...Personengruppen, die ... in Frage kommen ...." Der ministerielle Erlass vom 4. September 2001, dessen Auslegung im Streitfalle allein dem zuständigen Verwaltungsgericht obliegt, sieht darüber hinaus nicht ohne Grund zwingend eine Einschaltung des (früher) zuständigen Versorgungsamtes bzw. derjenigen Behörde, die nunmehr als Rechtsnachfolger fungiert, vor mit dem Ziel, zu einem solchen Antrag auf Parkerleichterung eine fachärztliche Stellungnahme und eine medizinische Stellungnahme zu erstellen. Dabei ist nicht vorgeschrieben, dass eine solche Stellungnahme wiederum mit einer detaillierten Begründung versehen werden muss. Wenn das Versorgungsamt sich in seiner verwaltungsinternen Stellungnahme auf die Bejahung oder Verneinung der gestellten Fragen beschränkt, liegt hierin noch kein rechtlicher Mangel des Verwaltungsverfahrens, zumal den Betroffenen die Möglichkeit der Nachprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren offen steht. So hat hier die Beiziehung der Akten der Versorgungsverwaltung ergeben, dass die Ärzte häufig durch handschriftliche Vermerke in gedrängter Form die Erwägungen niedergelegt haben, die zu ihrer - hier für den Kläger negativen - Einschätzung geführt haben.

Ausschlaggebend für die nach Auffassung des Gerichts sachgerechte Auslegung der streitbefangenen Passage in dem ministeriellen Erlass vom 4. September 2001 ("...nur knapp verfehlt...") ist der Vergleich derjenigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die dem Kläger bescheinigt sind (u. a. so Merkzeichen "G") mit den Voraussetzungen, die nach den im Schwerbehindertenrecht geltenden Kriterien für die Zuerkennung des Merkmals der außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") maßgebend sind. Dazu verhalten sich die Abschnitte 30 und 31 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 des SGB IX)." Der Abschnitt 31 über "außergewöhnliche Gehbehinderung" hat - vollständig zitiert - folgenden Wortlaut:

"(1) Für die Gewährung von Parkerleicherungen für schwerbehinderte Menschen nach dem StVG in Verbindung mit der VwV-StVO (siehe Num- mer 27) ist die Frage zu beurteilen, ob eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt.

Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehr-aufwendungen entstehen.

(2) Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können.

(3) Hierzu gehören nach der VwV-StVO Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

(4) Nach der Rechtsprechung darf die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Das gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; der Betroffene muss vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil er sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann.

Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades (siehe Nummer 26.8) anzusehen."

Das Gericht verkennt nach Durchsicht der beigezogenen Versorgungsamtsakten nicht, dass der Kläger unter zahlreichen erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet, was in der Zuerkennung eines GdB von 100 v. H. seinen Ausdruck gefunden hat. Ferner hat das Versorgungsamt ihm das Merkzeichen "G" ( also eine "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr", vgl. Abschnitt 30 der eben genannten "Anhaltspunkte") zuerkannt.

Vergleicht man nun die dem Kläger attestierten Gesundheitsbeeinträchtigungen so wird nach Auffassung des erkennenden Gerichts deutlich, dass dieser den in Abschnitt 31 der "Anhaltspunkte ..." beschriebenen Personenkreis eben nicht "nur knapp" verfehlt. Der Kläger ist jedenfalls in der Lage, sich - wenn auch mit Einschränkungen und niedrigem Gehtempo - ohne fremde Hilfe fortzubewegen. Die Mediziner, die für die Versorgungsverwaltung seit 2004 immer wieder zu dieser Frage Stellung genommen haben, haben sämtlich für das Gericht nachvollziehbar dargetan, dass der Kläger bei der für die Bewegungseinschränkung maßgeblich arterielle Verschlusskrankheit (AVK) deutlich mehr als nur 100 m zurücklegen kann. Auch der Umstand, dass er nach 50 bis 80 m eine Pause einlegen muss, steht dem nicht entgegen. Es mag sein, dass er bei einer Strecke zwischen 50 m und 100 m eine kurze Pause einlegen muss. Danach kann er nach kurzer Zeit aber den Weg eigenständig und ohne fremde Hilfe fortsetzen. Durch diese Möglichkeit, nach kurzen Pausen ohne fremde Hilfe den Weg fortsetzen zu können, unterscheidet sich der Kläger mit seinen Belastungen deutlich von dem in Abschnitt 31 der Anhaltspunkte beschriebenen Personenkreis. Dabei mag für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich eine Entfernung von bis zu 1,4 km oder nur eine deutliche kürzere Distanz zurücklegen kann.

Die Auffassung des Gerichts, das gesundheitlich erforderliche Einlegen von Pausen nach Zurücklegung einer Wegstrecke von unter hundert Metern, führe nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des Erlasses vom 4. September 2001, wenn anschließend ein Weitergehen möglich ist, steht auch nicht im Widerspruch zur sozialgerichtlichen Rechtsprechung. So hat in der neuer Rechtsprechung zum Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" das Bundessozialgerichts ausgeführt,

Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 5/05 R -, juris, = SGb 2007, 352 f ,= RdLH 2007, 39 f,

dass es für die Bejahung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nicht ausreicht, wenn der behinderte Mensch auf Fußwegstrecken von etwa 100 m - unter Umständen sogar mehrfach - pausieren muss. Vielmehr kommt es insbesondere darauf an, ob er sich nur unter großen körperlichen Anstrengungen zu Fuß fortbewegen kann. Über besondere schmerz- oder erschöpfungsbedingte Belastungen des Klägers bei der Zurücklegung der Wegstrecken besagen auch die vom ihm selbst im Verwaltungs- und Klageverfahren vorgelegten Unterlagen nichts.

Unter diesen Umständen hält die Kammer die in den Jahren seit 2004 ergangenen negativen Stellungnahmen des Versorgungsamtes B. - auch soweit sie eine Begründung nicht erkennen lässt - für plausibel. Der ministerielle Erlass vom 4. September 2001 ist in seiner Grundkonstruktion so angelegt, dass für die Auslegung des Merkmals "...knapp verfehlt..." auf den besonderen Sachverstand und das Einschätzungsvermögen der im Versorgungsrecht tätigen Ärzte zurückgegriffen werden soll. Dies führt zwar nicht zu einer strikten rechtlichen Bindung des Gerichts an die versorgungsamtliche Stellungnahme. Ergibt jedoch eine Plausibilitätskontrolle, dass die Verneinung des Merkmals "..knapp verfehlt.." nachvollziehbar ist, bedarf es keiner Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.

Im Kern besteht die (rechtliche) Fehlvorstellung des Klägers darin, dass er aus der Formulierung des ministeriellen Erlasses vom 4. September 2001, insbesondere den beiden dort im Klammerzusatz genannten Voraussetzungen, auf einen Automatismus hinsichtlich der positiven Bescheidung eines Antrags auf Parkerleichterung geschlossen hat. Ein solcher Automatismus besteht jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht. Wie der Fall des Klägers zeigt, ist es durchaus denkbar, dass ein Antragsteller über einen GdB von 70 v. H. und mehr verfügt, sowie vom behandelnden Arzt einen "Aktionsradius von weniger als 100 m" bescheinigt bekommt und gleichwohl die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" deutlich verfehlt. Auch die Bescheide des Versorgungsamtes Aachen, die sich mit der Zuerkennung des Merkzeichens "aG" befassen, sowie die in dem Verfahren des Sozialgerichts B. S 17 (3) SB 250/05 eingeholten Gutachten lassen den Schluss zu, dass der Kläger die Voraussetzungen dieses Merkzeichens nicht nur knapp verfehlt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung des § 188 Satz 2 VwGO findet hier keine Anwendung. In den Genuss dieser Regelung der Gerichtskostenfreiheit kommen nur Streitigkeiten der Schwerbehindertenfürsorge im engeren Sinne. Hierzu zählen die Streitigkeiten nach dem SGB IX, soweit sie nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 Sozialgerichtsgesetz den Sozialgerichten zugewiesen sind. Im Verwaltungsrechtsweg sind in diesem Rahmen insbesondere die Verfahren betreffend die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten (§§ 85 ff. SGB IX) oder der beruflichen Qualifizierung von schwerbehinderten Menschen aus Mitteln der Schwerbehindertenabgabe zu entscheiden. Dem Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge zuzuordnen sind weiter Rechtsstreitigkeiten die die Gewährung von Leistungen für die Erhaltung oder der behindertengerechten Ausstattung von Schwerbehindertenarbeitsplätzen betreffen. Nicht zur Schwerbehindertenfürsorge gehören nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Verfahren, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu beurteilen sind. So handelt es bei der hier streitigen Regelung um eine Maßnahme auf dem Gebiet des Verkehrsrechts, die auf Grundlage des § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO und des Erlasses vom 4. September 2001 getroffen wird. Ähnlich hat das Bundesverwaltungsgericht Fragen der Erstattung von Fahrgeldausfällen infolge der unentgeltlichen Beförderung von schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personennahverkehr nicht der Schwerbehindertenfürsorge sondern dem Verkehrswirtschaftsrecht zugeordnet und gleichfalls eine Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO abgelehnt,

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2008/2_K_266_07urteil20080401.html - DE:VGAC:2008:0401.2K266.07.00

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