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Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf. Ist dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich, so ist ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht zuzumuten, auch wenn dies die Vorleistung einer Kaution oder den Einsatz einer Kreditkarte erfordert. Von den Mietwagenkosten sind die ersparten Eigenaufwendungen, pauschal 10 %, abzuziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |