|
Die ordnungsbehördlich veranlasste Entfernung eines halt- bzw. parkverbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs kann als Ersatzvornahme beurteilt werden. Das halbseitige Parken auf dem Gehweg verstößt gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO und stellt eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Das Abschleppen ist auch ohne vorherige Androhung bzw. Festsetzung verhältnismäßig und erforderlich, wenn der Fahrer nicht sofort zu erreichen ist und die Erfolgsaussichten eines Stadionausrufs ungewiss sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |