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Ein Linienverkehr ist nach der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenverkehr (PBefGAusglV) einem Ortslinienverkehr grundsätzlich nicht vergleichbar, wenn werktäglich (außer samstags) fahrplanmäßig weniger als 12 Fahrtenpaare ausgeführt werden oder das Beförderungsentgelt nicht nach einem im Ortslinienverkehr üblichen Tarifschema erhoben wird. Dies ist maßgeblich für die Einstufung als Orts- und Nachbarortslinienverkehr oder Überlandlinienverkehr und damit für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 45a PBefG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |