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Der Konsum sog. harter Drogen (Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes, ausgenommen Cannabis), nämlich Amphetamine und Amphetaminderivate, schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser Drogen ein Kraftfahrzeug geführt wurde oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Der Nachweis, dass ein Drogenkonsum nicht mehr gegeben ist, kann nur durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfolgen (§ 14 Abs. 2 FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |