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Sachverständigenkosten gehören mit zum Unfallschaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB, da ein Kfz.-Sachverständigengutachten in aller Regel erforderlich ist, um die unfallbedingten Schäden festzustellen und dafür Ersatz zu erlangen. Ein vom Geschädigten nach Maßgabe einer Honorartabelle vereinbartes Sachverständigenhonorar ist erstattungsfähig, wenn es sich nach der langjährigen Erfahrung des Gerichts um ein völlig übliches Honorar handelt und kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB ersichtlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |