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Die Aberkennung des Rechts, von einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wenn Fahreignungszweifel wegen Drogenkonsums bestehen und ein gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht wird, ist europarechtskonform. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ist nicht ersichtlich, da die nationalen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis angewendet werden dürfen und § 28 Abs. 5 FeV eine hinreichende Vorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung bietet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |