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Der Führer eines Krankenkraftwagens bedarf einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wenn in diesem Fahrzeug bestimmungsgemäß Fahrgäste befördert werden sollen (§ 48 Abs. 1 FeV). Die Ausnahme nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 FeV für Krankenkraftwagen der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste greift nicht für private Unternehmen, die lediglich kraft Genehmigung Aufgaben der Notfallhilfe oder des Krankentransports wahrnehmen, ohne nach § 13 RettG NRW am Rettungsdienst im institutionellen Sinne beteiligt zu sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |