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Eine fachaufsichtliche Weisung im Straßenverkehrsrecht kann ausnahmsweise Außenwirkung haben und einen Verwaltungsakt darstellen, wenn sie in den rechtlich geschützten Bereich der Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten übergreift. Einer Gemeinde steht bei Erlass straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO ein Anspruch auf angemessene Berücksichtigung ihrer örtlichen Verkehrsplanung zu. Die Aufsichtsbehörde kann das planerische Ermessen der Gemeinde nicht durch ihr eigenes Ermessen ersetzen, sofern die gemeindliche Anordnung sich innerhalb des Ermessensspielraums hält. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |