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Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln und Unterlassen entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur beruhen, müssen als unvermeidbar und daher als eigenes Risiko hingenommen werden. Der Sicherungspflichtige muss weder für die dem Verkehr bekannten natürlichen Eigenschaften noch für auf Naturgewalten beruhende besondere Gefahren einstehen, wie etwa herabfallende Eicheln von Eichenbäumen im Herbst. Derartige Schäden am Fahrzeug auf einem Parkplatz bewegen sich im Rahmen des allgemein bestehenden Lebensrisikos der Teilnahme am öffentlichen Verkehr und sind vom Geschädigten selbst zu tragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |