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Ein rückwärts von einem Parkplatz auf die Fahrbahn fahrender Fahrzeugführer trifft eine höchste Sorgfaltspflicht gemäß § 9 Abs. 5 und § 10 StVO; bei einer Kollision spricht der Beweis des ersten Anscheins für sein Verschulden. Ein geschobenes, unbeleuchtetes Kraftfahrzeug gehört zum Fahrverkehr und muss beleuchtet sein (§ 17 Abs. 1 StVO), jedoch fällt das Verschulden des Rückwärtsfahrenden bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge in der Regel erheblich stärker ins Gewicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |