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Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung wegen ungenehmigter Personenbeförderung mit Mietwagen besteht, wenn die bisherigen Genehmigungen erloschen sind und eine weitere Genehmigung versagt wurde. Die Genehmigungsbehörde ist zur Gefahrenabwehr nach § 14 Abs. 1 OBG NW oder § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO ermächtigt. Eine fiktive Genehmigung nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG entsteht nicht, wenn die Entscheidungsfrist wegen angeforderter Nachweise verlängert wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |