Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 09.01.2008: Fahrtenbuchauflage nach Geschwindigkeitsüberschreitung und nicht feststellbarem Fahrzeugführer




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 09.01.2008 - 3 K 3386/06) hat entschieden:

   Die Auferlegung eines Fahrtenbuches nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist rechtmäßig, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen Ermittlungsmaßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung bemisst sich am sachgerechten und rationellen Einsatz der Mittel; lehnt der Fahrzeughalter die sachdienliche Mitwirkung ab, sind wahllos zeitraubende Ermittlungen nicht zuzumuten. Subjektive Einschätzungen oder Vermutungen der Ermittlungsbehörden reichen nicht aus, um die Feststellung des Fahrers als möglich anzusehen und einen Bußgeldbescheid zu erlassen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 29. August 2006 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1. vom 9. Oktober 2006 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Rechtsgrundlage für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches ist § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung - StVZO -. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt.

Mit dem jedenfalls zum Tatzeitpunkt auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX - XX. 58 wurde den Verkehrsvorschriften der §§ 41 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO sowie 24 StVG zuwider gehandelt, indem der Fahrer dieses Personenkraftwagens auf der Bundesautobahn die dort im Einzelfall zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h überschritten hat.

Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben

- vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1997 - BVerwG 3 B 28.97, JURIS; BVerwG, Beschluss vom 09. Dezember 1993 - BVerwG 11 B 113.93, JURIS; BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 7 B 162.87, Buchholz 442.16 § 31a StVZO, Nr. 18; BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - BVerwG 7 C 77.74, NJW 1979, 1054 (1055); OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97, NJW 1999, 3279; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1983 - 19 A 816/83, DÖV 1983, 437 (438) -.

Bei ihren Ermittlungen darf die Behörde Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters - bei anwaltlicher Vertretung auch an den Erklärungen des Rechtsanwalts - ausrichten. Darauf, ob der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Aufklärung des Bußgeldverfahrens verweigert hat, kommt es hingegen nicht an. Er kann lediglich durch seine Angaben, etwa durch die Benennung eines überschaubaren Personenkreises, zu dem der verantwortliche Fahrer gehört, zusätzliche Ermittlungen erforderlich machen, bei deren Unterbleiben die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht mehr rechtmäßig erfolgen kann. Lehnt der Fahrzeughalter aber die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos Zeit raubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben

- vgl. zum Umfang der Ermittlungsbemühungen: BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1996 - BVerwG 11 B 84.96, JURIS; BVerwG, Beschluss vom 01. März 1994 - BVerwG 11 B 130.93, JURIS; BVerwG, Beschluss vom 09. Dezember 1993 - BVerwG 11 B 113.93, JURIS; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1993 - BVerwG 11 B 50.93, JURIS; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 3.80, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12; OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93, NJW 1995, 3335 (3337); OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1983 - 19 A 816/83, DÖV 1983, 437 (438); VGH Mannheim, Beschluss vom 30. November 1999 - 10 S 2436/99, NZV 2001, 448; VGH Mannheim, Beschluss vom 06. November 1998 - 10 S 2625/98, NZV 1999, 272; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 36. Aufl., München 2001, § 31a StVZO Rn. 3 -.

Nach diesen Maßstäben sind die vom Regierungspräsidium L. mit dem Ziel, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln, ergriffenen Maßnahmen als angemessen zu betrachten. Der Zeugenfragebogen ist der Klägerin am 27. März 2006 - mithin noch innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen seit der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit - übersandt worden. Der Polizeioberkommissar S. von der Kreispolizeibehörde I3. - Polizeiinspektion I3. /VK -, der danach auf Veranlassung des Regierungspräsidiums L. im Wege der Amtshilfe ermittelt hat, konnte dabei auf eine nicht erläuterte Weise dienstlich in Erfahrung bringen, dass es sich bei der auf dem Beweisfoto abgebildeten Fahrerperson um Herrn B. E. , den Mitarbeiter der Klägerin, handeln könnte, und er hat daraufhin eine Bildkopie aus den Meldeunterlagen von der Stadt C. hinzugezogen und sodann einen Bildvergleich durchgeführt. Im Hinblick auf die durchgeführten Ermittlungen hat das Regierungspräsidium L. mit Schreiben vom 10. Mai 2006 Herrn B. E. eine Anhörung im Bußgeldverfahren übersandt, worauf dieser erklärt hat, dass auf dem Foto eine andere Person abgebildet sei. Schließlich hat das Regierungspräsidium L. mit einem weiteren Schreiben vom 22. Mai 2006 das Polizeipräsidium C. um zusätzliche Ermittlungen zur Feststellung des verantwortlichen Fahrers gebeten, im Rahmen derer Herr E. den Vorwurf vehement bestritten hat und die Klägerin sich außerstande sah, den Führer des Personenkraftwagens mitzuteilen.

In der vorliegenden Sache kann die Voraussetzung für die Verfügung einer Fahrtenbuchauflage, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei, auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass das Regierungspräsidium L. - wie die Klägerin meint - auf Grund der Ermittlungen von der Verantwortlichkeit des Herrn B. E. hätte ausgehen und daraufhin gegen ihn einen Bußgeldbescheid hätte erlassen müssen. Es ist nämlich von den beiden mit der Durchführung von Ermittlungen beauftragten Behörden weder die Kreispolizeibehörde I3. - Polizeiinspektion I3. / VK - noch das Polizeipräsidium C. zu dem Ergebnis gekommen, dass wegen des Vorfalls vom 14. März 2006 gegen Herrn B. E. ein Bußgeldbescheid erlassen werden könne, der nach dem zu erwartenden Einspruch des Betroffenen von dem dann für die Entscheidung zuständigen Amtsgericht voraussichtlich in der Sache bestätigt werden würde. Dem Hinweis in dem Aktenvermerk der Kreispolizeibehörde I3. - Polizeiinspektion I3. / VK - vom 5. Mai 2006, es habe dienstlich in Erfahrung gebracht werden können, dass es sich bei der auf dem Beweisfoto abgebildeten Fahrperson um den Mitarbeiter B. E. handeln könnte, kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zugunsten des von der Klägerin vorgetragenen Arguments zu, weil diese Aussage durch das Wort "könnte" relativiert wird, weil in diesem Zusammenhang außerdem keine Beweismittel genannt oder tatsächliche, die Beurteilung bestätigende Umstände angeführt werden.

Entsprechendes gilt für die weitere Aussage zu dem von Polizeioberkommissar S. durchgeführten Bildvergleich und dem, ohne dass insoweit auch nur ansatzweise nachvollziehbare Gründe genannt werden, daraus abgeleiteten Schluss. Durch den Zusatz "nach hiesiger Meinung" wird deutlich gemacht, dass es sich um eine subjektive, darüber hinaus wohl auch durch die - als solche nicht verwertbare - informelle dienstliche Information beeinflusste Bewertung handelt. In dem letzten Satz des Aktenvermerks wird das Regierungspräsidium L. zudem sinngemäß aufgerufen, einen eigenen Abgleich der Fotos vorzunehmen und daraufhin eine eigene Entscheidung zu treffen.

Auch in dem an das Regierungspräsidium L. gerichteten Schreiben des Polizeipräsidiums C. heißt es lediglich, dass Herr E. "nach Einschätzung des Unterzeichners" sehr wohl die auf dem Radarfoto abgebildete Person sein "könnte". Dass es sich bei dieser Aussage nicht um eine Feststellung handelt, die als Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheides in Betracht kommt, macht Polizeikommissar L1.--ring schließlich dadurch deutlich, dass er in seinem Schreiben nicht etwa den Erlass eines solchen Bußgeldbescheides gegen Herrn E. anregt, sondern die Verfügung einer Fahrtenbuchauflage gegenüber der Klägerin.

In Übereinstimmung hiermit kommt auch das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass allein der Vergleich des Geschwindigkeitsmessfotos mit dem etwa Anfang 2001 erstellten, mithin damals bereits fünf Jahre alten Foto des Herrn B. E. auf Bl. 11 der Beiakte BA I ohne zusätzliche, die Annahme der Täterschaft unterstützende Angaben, zu denen es seitens der Klägerin aber nicht gekommen ist, nicht ausreichend erscheint, den Genannten als den verantwortlichen Fahrer anzusehen. Dies folgt schon daraus, dass die Haare und vor allem auch der Haaransatz des Fahrers auf dem Geschwindigkeitsmessfoto vollständig und sein Stirnbereich weitgehend durch den Innenspiegel verdeckt werden, dass die Augen hinter einer dunklen Sonnenbrille verborgen sind und dass die Unterlippe des Fahrers voller wirkt als auf dem Foto im Personalausweis des Herrn E. . Als Anhaltspunkt für eine Übereinstimmung verbleibt hiernach allein der relativ kräftige, nach den Fotos gleichwohl nicht vollständig übereinstimmende Unterkiefer, der als solcher für eine Identifizierung jedenfalls nicht ausreicht.

Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Mit dieser Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs wird erreicht, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist

- vgl. zum Zweck der Fahrtenbuchauflage: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 11 C 12.94, BVerwGE 98, 227 (229); BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 - BVerwG 7 B 90.89, NJW 1989, 2704; BVerwG, Beschluss vom 03. Februar 1989 - BVerwG 7 B 18.89, NZV 1989, 206 -.

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h stellt auch einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar, der die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt, denn sie ist nach der Nr. 5.4 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung mit 3 Punkten zu bewerten.

Das Gewicht einer Verkehrszuwiderhandlung ist nach dem Punktsystem der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu bemessen. Dieses Punktsystem teilt die in das Verkehrszentralregister einzutragenden Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten in sieben Gruppen ein, denen eine nach der Schwere des Verstoßes gestaffelte Punktzahl zugeordnet ist. Die Gruppenbildung, die an die Einstufung im Bußgeldkatalog anknüpft, enthält eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit. Sie bildet die Grundlage für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen jener Maßnahmen, die § 4 Abs. 3 StVG zum Schutz vor solchen Gefahren vorsieht, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG). Diese Zielsetzung des § 4 Abs. 3 StVG stellt zugleich einen wesentlichen Normzweck des § 31a StVZO dar, der die Ermittlung von Fahrzeugführern sicherstellen will, die Verkehrsvorschriften verletzen. Es entspricht daher in besonderer Weise dem Gleichbehandlungsgrundsatz, das Punktsystem als Ausgangspunkt für die Beurteilung von Verkehrszuwiderhandlungen im Rahmen der Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage als einer behördlichen Maßnahme im Vorfeld derjenigen Anordnungen zu Grunde zu legen, die gemäß § 4 Abs. 3 StVG bei wiederholten Verkehrsverstößen zu ergreifen sind. Geht jeder einzelne den Vorgaben der Anlage 13 FeV entsprechend in das Verkehrszentralregister eingetragene Punkt in ein "Punktekonto" ein, das bei Erreichen bestimmter Salden zwingend zu Anordnungen nach § 4 Abs. 3 StVG führt, erscheint die unter anderem das Ergehen solcher Maßnahmen sichernde Fahrtenbuchauflage auch bei erstmaliger Begehung einer mit wenigstens einem Punkt zu erfassenden Verkehrsordnungswidrigkeit erforderlich und angemessen, ohne dass es des Hinzutretens etwa einer unklaren Verkehrslage oder konkreter Gefährdungen bedarf

- vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. September 1999 - BVerwG 3 B 94.99, BayVBl. 2000, 380; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 11 C 12.94, BVerwGE 98, 227 (230); OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97, NJW 1999, 3279 (3280 f.) -.

Das durch die Novellierung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erhöhte Gewicht der Punktwerte beeinflusst insoweit als gesetzliche Wertung die im Rahmen des § 31a StVZO vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Um den Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anzuhalten, ist die Dauer der Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten erforderlich und stellt auch keine außergewöhnliche Belastung dar

- vgl. zur Dauer der Fahrtenbuchauflage: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 11 C 12.94, BVerwGE 98, 227 (230); OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93, NJW 1995, 3335 (3337); OVG NRW, Urteil vom 11. April 1988 - 13 A 1388/87, OVGE 40, 53 (56 f.); OVG NRW, Urteil vom 23. August 1985 - 19 A 755/85, NJW 1987, 394 (395) -.

Regelmäßig wird sich die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, auf das Fahrzeug beziehen, mit dem die unaufklärbare Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, doch kann auch die Ausdehnung auf weitere Fahrzeuge des Halters geboten sein

- vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1970 - BVerwG 7 B 19.70, Buchholz 442.15 § 7 StVO Nr. 6 -.

Sollte die Klägerin nicht mehr Halterin des Kraftfahrzeugs sein, so kann sich die Anordnung mithin auf das seither angeschaffte Ersatzfahrzeug beziehen. Gegen die Bestimmtheit der ein Ersatzfahrzeug einbeziehenden Anordnung bestehen keine Bedenken

- vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. Februar 1989 - 7 B 18.89 -, in: NZV 1989, 206; OVG NW, Beschluss vom 08. Januar 1992 - 13 A 1060/91 -, in: NZV 1992, 423; Hentschel, a.a.O., § 31 a StVZO Rdnr. 5 -.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2008/3_K_3386_06urteil20080109.html - DE:VGMI:2008:0109.3K3386.06.00

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