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Die Auferlegung eines Fahrtenbuches nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist rechtmäßig, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen Ermittlungsmaßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung bemisst sich am sachgerechten und rationellen Einsatz der Mittel; lehnt der Fahrzeughalter die sachdienliche Mitwirkung ab, sind wahllos zeitraubende Ermittlungen nicht zuzumuten. Subjektive Einschätzungen oder Vermutungen der Ermittlungsbehörden reichen nicht aus, um die Feststellung des Fahrers als möglich anzusehen und einen Bußgeldbescheid zu erlassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |