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§ 13 FeV findet im Verfahren auf Entziehung einer Fahrerlaubnis entsprechende Anwendung, da § 46 Abs. 3 FeV auf die entsprechende Anwendung dieser Norm verweist. Für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei Verdacht auf Alkoholmissbrauch ist nicht die Alkoholgewöhnung des Betroffenen entscheidend, sondern die aus der Blutalkoholkonzentration abgeleitete Annahme eines Alkoholproblems. Die Gutachtenanforderung muss sich auf Mängel beziehen, die bei vernünftiger Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass sich der Betroffene nicht verkehrsgerecht verhalten wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |