|
Hat der Vorfahrtsberechtigte das Richtungszeichen gesetzt, darf der Wartepflichtige grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte in die nächste Seitenstraße einbiegt. Setzt der Vorfahrtsberechtigte den Blinker nach rechts, fährt aber geradeaus, kann dies eine Mithaftung von 1/3 begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |