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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn die Anordnung eines ärztlichen Kraftfahreignungsgutachtens aufgrund von Bedenken an der Fahreignung gerechtfertigt war und der Betroffene die Anordnung nicht befolgt hat (§ 11 Abs. 8 FeV). Die Bestimmung eines Arztes des Gesundheitsamtes ist dabei nicht zu beanstanden, insbesondere wenn es vorrangig um die Feststellung körperlicher Eignungsmängel bei unspezifischen Bedenken geht. Das Gericht geht davon aus, dass die Gesundheitsämter über verkehrsmedizinisch kompetente Ärzte verfügen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |