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Ein Mobilfunkmast ist keine Einrichtung, die dem öffentlichen Verkehr, d.h. dem Straßenverkehr dient, und widerspricht daher der Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche" eines qualifizierten Bebauungsplans. Eine Zulassung als fernmeldetechnische Nebenanlage über eine Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (1990) scheidet für einen Bebauungsplan aus dem Jahre 1975 aus, da die damalige BauNVO diese Anlagen noch nicht nannte. Auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zur Überwindung der Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche" ist nicht möglich, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |