Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Grevenbroich v. 30.11.2007: Zur Haftung und zum Mitverschulden bei Sachschäden während eines Fahrsicherheitstrainings




Das Amtsgericht Grevenbroich (Urteil vom 30.11.2007 - 16 C 149/07) hat entschieden:

   Die Regeln der §§ 7, 18 StVG finden auch auf einem abgesperrten Privatgelände für Fahrsicherheitstrainings Anwendung. Verursacht ein Teilnehmer bei einem Fahrsicherheitstraining fahrlässig einen Sachschaden, so muss sich der Veranstalter ein Mitverschulden von 25% anrechnen lassen, wenn er die Voraussetzungen für das gefahrträchtige Fahrmanöver schuf und den Teilnehmer trotz bekannter Unsicherheit zum Weitermachen animierte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Mitverschulden - Mitverursachung


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1004,48 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2007 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 75% und die Klägerin zu 25%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

I.

Der Klägerin steht aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.004,48 € gegen die Beklagten zu. Die Klägerin muss sich jedoch ein Mitverschulden von 25% anrechnen lassen.

1.

Zunächst finden die Regeln der §§ 7, 18 StVG nach allgemeiner Meinung auch auf einem abgesperrten Privatgelände für Fahrsicherheitstrainings ebenso wie auf Verkehrsübungsplätzen Anwendung (OLG München VersR 1974, 676; LG Stuttgart NJW-RR1987, 986 ff.).

2.

Die Zaunanlage und die Anpflanzungen der Klägerin wurden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs beschädigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte zu 1) den Unfall fahrlässig verursacht hat.

Aufgrund der Aussage des Zeugen ____ ist das Gericht ist davon überzeugt, dass die erteilte Anweisung, das Fahrzeug nach links zu lenken, richtig war. So hat der Zeuge ____ glaubhaft ausgesagt, dass die Auslenkrichtung der Platte vor dem letzten Durchgang der Beklagten zu 1) nach links eingestellt war. Da beim Auslösen der Platte in diesem Fall das Heck des Fahrzeugs nach links ausbricht, musste die Klägerin das Fahrzeug auch nach links gegenlenken. Die Auslenkrichtung der Platte und Lenkrichtung des Fahrzeugs mussten nach der nachvollziehbaren Aussage des Zeugen identisch sein (Blatt 54 GA ). Die Anweisung des Zeugen, die auch auf der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung zu hören ist, war demnach korrekt.

Des weiteren geht das Gericht aufgrund der Videoaufzeichnung davon aus, dass die Beklagte zu 1) das Fahrzeug trotz nicht auslösender Platte nach links lenkte und keinen Bremsvorgang einleitete. Unstreitig war den Teilnehmern zuvor die Anweisung erteilt worden, dass spätestens, wenn sich das Fahrzeug 90° zur Fahrtrichtung befindet oder die Gleitfläche verlässt, voll gebremst werden sollte. Diese Anweisung hat die Beklagte zu 1) nach ihrer eigenen Aussage unstreitig nicht beachtet, indem sie tatsächlich nicht gebremst hat.

In der Videoaufzeichnung ist zu sehen, dass die Hydraulikplatte beim letzten Durchgang der Beklagten zu 1) tatsächlich nicht auslöste, da das Heck des Fahrzeugs nicht ausbricht. Diese Feststellung wird auch von dem Zeugen ______ in seiner Aussage bestätigt.

3.

Die Klägerin muss sich jedoch gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB ein Mitverschulden von 25% anrechnen lassen, da sie ihr Eigentum dadurch gefährdete, dass sie selbst die Voraussetzungen für das gefahrträchtige Fahrmanöver der Beklagten zu 1) schuf und diese hierzu animierte.

Teilnehmer von Fahrsicherheitstrainings gehen in der Regel davon aus, dass ihnen ein Verhalten in schwierigen Ausnahmesituationen vermittelt wird, bei dem aufgrund der äußeren Umstände, schwere Schäden für den Teilnehmer, sein Kfz oder andere Gegenstände und Personen ausgeschlossen sind (OLG München VersR 1974, 676 f.).

Darüber hinaus müssen sich Veranstalter von Fahrsicherheitstrainings darüber im klaren sein, dass bei solchen Kursen gute und weniger gute Kraftfahrer teilnehmen und durchaus die Möglichkeit und Gefahr besteht, dass ein Teilnehmer eine Übung nicht bewältigen und dabei von der vorgeschriebenen Strecke abkommen kann. Deshalb bestehen die zu umfahrenden Hindernisse, Wendemarken und Begrenzungen regelmäßig nicht aus harten Gegenständen (OLG München aaO).

Die Klägerin musste daher auch damit rechnen, dass - selbst wenn man unterstellt, dass der Abstand der Zaunanlage von der Gleitfläche groß genug war - ein Teilnehmer sich nicht vorschriftsmäßig verhält und entweder zu spät, nicht stark genug oder vor Schreck auch vollständig vergisst zu bremsen. Da die Beklagte zu 1) unstreitig bereits zuvor Probleme mit der Übung auf der Hydraulikplatte hatte, musste die Klägerin bei der Beklagten zu 1) erst recht mit einer fehlerhaften Ausführung rechnen. Aufgrund der glaubhaften Aussage der Beklagten zu 1) und des Zeugen Lehnen geht das Gericht auch davon aus, dass der Zeuge _____ die Beklagte zu 1) nach den ersten Versuchen zumindest zu einem Weitermachen ermutigt hat. Auch hat der Zeuge ______ selbst bestätigt, dass er generell die Teilnehmer hin und wieder ermutigt, manches besser zu machen (Blatt 54 GA). Da er die Beklagte zu 1) somit in Kenntnis ihrer Unsicherheit zu einer Fortführung der Übung animierte, muss sich die Klägerin zumindest einen Mitverursachungsbeitrag zurechnen lassen, den das Gericht mit 25% bewertet.

4.

Unstreitig sind der Klägerin für die Reparatur der Zaunanlage Kosten in Höhe von 840,30 € netto und für die Erneuerung der Bepflanzung Kosten in Höhe von 450,00 € entstanden. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldensbeitrags von 25% ergibt sich ein zu erstattender Betrag von 1004,48 €.

II.

Der Zinsanspruch ab dem 27.04.2007 ist aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB begründet, da Beklagte zu 3) mit ihrem Schreiben vom 26.04.2007 eine Regulierung endgültig abgelehnt hat. Für den davor liegenden Zeitraum kann die Klägerin aus § 246 BGB keine Zinsen in Höhe von 4% beanspruchen, da sie insoweit nicht dargelegt hat, dass der Schadensersatzanspruch bereits ab Entstehung des Anspruch nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.339,30 EUR.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/mgladbach/ag_grevenbroich/j2007/16_C_149_07urteil20071130.html - DE:AGGV:2007:1130.16C149.07.00

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