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Die Regeln der §§ 7, 18 StVG finden auch auf einem abgesperrten Privatgelände für Fahrsicherheitstrainings Anwendung. Verursacht ein Teilnehmer bei einem Fahrsicherheitstraining fahrlässig einen Sachschaden, so muss sich der Veranstalter ein Mitverschulden von 25% anrechnen lassen, wenn er die Voraussetzungen für das gefahrträchtige Fahrmanöver schuf und den Teilnehmer trotz bekannter Unsicherheit zum Weitermachen animierte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |