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Auf einem allgemein zugänglichen Großparkplatz gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO), auch wenn dies nicht explizit ausgeschildert ist. Das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme auf Parkplätzen tritt zurück, wenn die Fahrwege wie im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden und kein Zusammenhang mit Rangiermanövern oder Parkplatzsuche besteht. In einem solchen Fall steht dem von rechts kommenden Fahrzeug das Vorfahrtsrecht zu; das Rechtsfahrgebot schützt dabei keine wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer, die sich von links nähern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |