Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 02.11.2007: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit nach MPU-Gutachten; Bedeutung für ausländische Fahrerlaubnisse




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 02.11.2007 - 3 K 3583/06) hat entschieden:

   Erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist die Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Ermessen verpflichtet. Hat sich der Betroffene einer angeordneten Begutachtung gestellt und das Gutachten vorgelegt, schafft das Ergebnis eine neue Tatsache von selbstständiger Bedeutung. Für Maßnahmen bezüglich einer ausländischen Fahrerlaubnis genügt es, wenn nach deren Erteilung neue aussagekräftige Tatsachen bekannt werden, die an ein Verhalten vor Erteilung anknüpfen können.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten rechtswirksam auf eine solche verzichtet haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 06. Juni 2006 ist nämlich rechtmäßig und verletzt den Kläger (deshalb) nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach hat, erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis - ohne Einräumung von Ermessen - zu entziehen. So liegt es hier.

Diese Einschätzung gründet sich maßgeblich auf das vom Kläger vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten vom 25. April 2006 - die wiederholte Behauptung des Klägers, er habe sich geweigert, das Gutachten vorzulegen, trifft damit offensichtlich nicht zu.

Ob die an den Kläger gerichtete Aufforderung des Beklagten, ein solches Gutachten vorzulegen, ihrerseits rechtmäßig war, kann auf sich beruhen. Hat sich nämlich der Betroffene der angeordneten Begutachtung gestellt und das Gutachten vorgelegt, so hat sich dadurch die Anordnung erledigt. Zudem schafft das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat

- vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C 69.81 -, in: BVerwGE 65, Seite 157 (163), ständige Rechtsprechung -.

Das oben genannte und im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres noch verwertbare Gutachten überzeugt auch inhaltlich. Angesichts der Angaben des Klägers in der Exploration, die von widersprüchlichen Ausführungen und der Schilderung eines insgesamt unreflektierten Trinkverhaltens geprägt war, ist gegen die abschließende Einschätzung der Gutachter nichts zu erinnern. Auch der Kläger hat insoweit nichts vorgetragen.

Europarechtliche Vorgaben stehen nicht entgegen. Der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

- vgl. z.B. Beschluss vom 06. April 2006 - C-227/05 (Halbritter) -, in: NJW 2006, Seite 2173 -

ist nämlich zu entnehmen, dass die nationalen Behörden gemäß ihren innerstaatlichen Vorschriften Maßnahmen in Bezug auf eine ausländische Fahrerlaubnis nicht nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb dieser ausländischen Fahrerlaubnis ausüben dürfen. Es genügt vielmehr allgemein, dass nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis neue aussagekräftige Tatsachen (wie vorliegend das oben genannte medizinisch-psychologische Gutachten) bekannt geworden sind, die ihrerseits durchaus an ein Verhalten des Betroffenen vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis anknüpfen können. Von einer weiteren Begründung sieht das erkennende Gericht zwecks Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen ab und nimmt in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2006 Bezug.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2007/3_K_3583_06urteil20071102.html - DE:VGMI:2007:1102.3K3583.06.00

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