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Erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist die Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Ermessen verpflichtet. Hat sich der Betroffene einer angeordneten Begutachtung gestellt und das Gutachten vorgelegt, schafft das Ergebnis eine neue Tatsache von selbstständiger Bedeutung. Für Maßnahmen bezüglich einer ausländischen Fahrerlaubnis genügt es, wenn nach deren Erteilung neue aussagekräftige Tatsachen bekannt werden, die an ein Verhalten vor Erteilung anknüpfen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |