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Amtsgericht Duisburg v. 17.10.2007: Haftung bei Kreuzungskollision: Rotlichtverstoß des einen, unabwendbares Ereignis für den anderen Fahrer




Das Amtsgericht Duisburg (Urteil vom 17.10.2007 - 35 C 5894/06) hat entschieden:

   Ein Unfall ist für denjenigen, der bei Grün in eine Kreuzung einfährt und diese nicht sofort räumen kann, weil vor ihm andere Fahrzeuge stehen, als unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG anzusehen. Ein Mitverursachungsanteil ist der Zeugin auch dann nicht zuzuschreiben, wenn sie zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes noch nicht vollständig zum Stehen gekommen war. Der Unfallverursacher verstößt in einem solchen Fall gegen § 37 Abs. 2 Satz 7 StVO oder zumindest gegen § 11 Abs. 1 StVO, wenn er bei Rot in die Kreuzung einfährt oder das Fahrzeug des Klägers nicht rechtzeitig wahrnimmt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall


Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1,244,83 EUR (i.W.: eintausendzweihundertvierundvierzig 83/100 EURO) nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 15.12.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie nicht zurückgenommen wurde.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 9/10.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.100,00 EUR abzuwenden, wenn dieser nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Klage ist teilweise begründet.

Gemäß den §§ 823 Abs.1, 249 BGB, 7, 17, 18 StVG, 1 und 3 des PflVG haben

die Beklagten dem Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.244,83 EUR

zu leisten.

Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme haben ergeben, dass de

Beklagte zu 1) den Unfall verschuldet hat. Er hat gegen § 37 Abs.2 Satz 7

StVO, zumindest aber gegen § 11 Abs.1 StVO verstoßen.

Die Zeugin A hat ausgesagt, sie sei bei Grün in den Kreuzungsbereich

eingefahren und habe ihre Fahrt bis zum Stillstand verlangsamt, weil ein aus

der Schweizer Straße kommendes größeres Gefährt die beiden vor ihr be-

findlichen Fahrzeuge, die ebenfalls nach links in die Mülheimer Straße in

Richtung Stadtmitte abbiegen wollten, an der Weiterfahrt gehindert habe.

Wegen des aus der Schweizer Straße kommenden Gefährtes hätten diese

beiden Fahrzeuge die Kreuzung noch nicht geräumt. In diesem Moment sei es

zum Unfall gekommen. Dem gegenüber hat der Beklagte zu 1) bei seiner

Anhörung ausgeführt, er sei bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren.

Aufgrund des persönlichen Eindruckes ist das Gericht von der Glaubwürdigkeit

der Zeugin A überzeugt. Dass sie an dem Unfall beteiligt war, steht dem nicht

entgegen. Die Zeugin hat nichts zu beschönigen versucht. Wo sie unsicher war,

hat sie dies auch zum Ausdruck gebracht, beispielsweise bei der Frage, ob das

von ihr steuerte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits

vollständig gestanden hatte.

Für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin A sprechen auch tatsächliche Um-

stände. Das Fahrzeug des Klägers wurde an der linken Seite, insbesondere im

Bereich der Fahrertüre, beschädigt. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) wurde

im Frontbereich beschädigt. Daraus ist zu entnehmen, dass der Beklagte zu 1)

frontal in die linke Seite des von der Zeugin A gesteuerten Fahrzeuges des

Klägers gefahren ist.

Es ist gerichtsbekannt, dass es sich bei der Kreuzung Sternbuschweg /

Schweizer Straße / Mülheimer Straße um eine größere, übersichtliche

Kreuzung handelt.

Dies lässt sich auch aus dem vom Kläger der Klageschrift beigefügten Foto

entnehmen ( Hülle Bl. 4 d.A. ). Die Beklagten tragen unwidersprochen vor, dass

der Beklagte zu 1) in der linken Geradeausspur auf der Mülheimer Straße

gefahren ist. Der Beklagte zu 1) befand sich also etwa in der Mitte der

Richtungsfahrbahn in Richtung Mülheim. Von hier aus besteht ausreichend

Sichtmöglichkeit nach rechts in den Sternbuschweg.

Unabhängig von der Ampelschaltung hätte der Beklagte zu 1) also das für ihn

von rechts kommende Fahrzeug des Klägers wahrnehmen können. Die beiden

vor der Zeugin A stehenden Fahrzeuge hätten ihm ebenfalls nicht verborgen

geblieben sein können, wenn er mit der erforderlichen Aufmerksamkeit auf den

Kreuzungsbereich zugefahren wäre. Die Zeugin A kann nicht plötzlich und

unvermittelt aus dem Sternbuschweg auf die Kreuzung gefahren sein. Hätte sie

dies getan, wäre sie aller Wahrscheinlichkeit nach auf das erste vor ihr

befindliche Fahrzeug, das ebenfalls nach links in die Mülheimer Straße

abbiegen wollte, aufgefahren oder sie hätte derart stark abbremsen müssen,

dass es starke Bremsspuren gegeben hätte. Solche wurden aber nicht

festgestellt. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Zeugin ein derart

gefährliches Fahrmanöver hätte ausführen sollen. Selbst wenn die Zeugin noch

im letzten Moment in die Kreuzung eingefahren wäre, hätte der Beklagte zu 1)

das Fahrzeug des Klägers wahrnehmen können und auch müssen.

Die Beklagten tragen weiter vor, der Beklagte zu 1) sei mit einer

Geschwindigkeit von etwa 50 km/h auf die Kreuzung zu und mit gleicher

Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren. Die Zeugin hatte aus

dem Sternbuschweg nach links in die Mülheimer Straße , von wo der Beklagte

zu 1) mit seinem Fahrzeug kam, ungehinderte Sicht. Sich vor ein sich mit 50

km/h nähernden Fahrzeug unmittelbar zu setzen, wie es nach der Erklärung

des Beklagten zu 1) hätte sein müssen, wäre schon tollkühn,

weil die Zeugin sich einer erheblichen Selbstgefährdung ausgesetzt hätte. Beim

Fahrzeug des Klägers handelt es sich um eine Art Jeep, der keinen größeren

seitlichen Aufprallschutz bietet. Für eine derartige Selbstgefährdung der Zeugin

gibt es keine Anhaltspunkte.

Wenn die Zeugin noch bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren und dort zum

Stillstand oder fast zum Stillstand gekommen ist, muss die für den Beklagten zu

1)

geltende Ampel noch Rot gehabt haben, zumindest aber Gelblicht, als er in den

Kreuzungsbereich eingefahren ist. Dass die Ampel an der Kreuzung zum

Zeitpunkt des Unfalls fehlerhaft arbeitete, behauptet keine der Parteien.

Wenn die Zeugin A bei Rot über den für sie geltenden Anhaltestrich gefahren

wäre, hätte es näher gelegen, dass sie frontal in die rechte Seite des Fahrzeugs

des Beklagten zu 1) gefahren wäre. Tatsächlich war es aber umgekehrt. Da

alles dafür spricht, dass die Zeugin bei Grün in die Kreuzung eingefahren ist,

muss der Beklagte zu 1) bei Rot in die Kreuzung eingefahren sein.

Aber selbst wenn man dies als ungeklärt ansehen müsste, ist kein Grund dafür

ersichtlich, weshalb der Beklagte zu 1) das von der Zeugin gesteuerte Fahrzeug

des Klägers nicht so rechtzeitig hätte wahrnehmen können, dass es nicht zu

einem Zusammenstoß gekommen wäre.

Für die Zeugin A ist der Unfall als unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17

Abs.3 StVG anzusehen. Die Zeugin ist bei Grün in die Kreuzung gefahren und

konnte diese nicht sofort räumen, weil vor ihr zwei andere Fahrzeuge standen.

Sie hatte daher keine andere Möglichkeit, als ihr Fahrzeug bis zum Stillstand

abzubremsen und auf der Kreuzung stehen zu bleiben. Selbst wenn die Zeugin

noch nicht vollständig zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes zum Stehen

gekommen war, führt dies nicht dazu, der Zeugin einen Mitverursachungsanteil

am Zustandekommen des Unfalls zuzuschreiben. Ein verkehrsanalytisches

Gutachten war nicht einzuholen. Es ist kein geeignetes Beweismittel, um die für

den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Fragen zu klären.

Entscheidungserheblich ist, wer wann in die Kreuzung eingefahren

ist. Hierzu kann ein Sachverständiger aber keine Feststellungen treffen.

Außerdem ist die Unfallstelle nicht vermessen worden. Es stehen lediglich

Fotos von den Unfallschäden an den beiden Fahrzeugen zur Verfügung. Die

Schlüsse, die ein Sachverständiger aus diesen Fotos ziehen könnte, sind aber

für die Klärung der Verursachungsanteile am Zustandekommen des Unfalls

nicht geeignet.

Da der Unfall für die Zeugin A als ein unabwendbares Ereignis anzusehen ist,

haften die Beklagten dem Grunde nach für den Unfallschaden des Klägers in

voller Höhe.

Der Kläger ist berechtigt, die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von

2.133,38 EUR zu verlangen. Die 130%-Grenze ist nur geringfügig überschritten.

Diese Grenze ist keine starre Grenze. Die Reparaturkosten übersteigen diese

130%-Grenze lediglich um einen Betrag von 53,38 EUR. Diese Überschreitung

ist bei einem Betrag von über 2.000,00 EUR so geringfügig, dass der Kläger

wegen seines Schadenseratzanspruches nicht strikt auf die Höhe des

Wiederbeschaffungswertes zuzüglich 30% zu verweisen ist.

Die Höhe der vorgerichtlichen Sachverständigenkosten ist unstreitig, ebenso ist

die Kostenpauschale gerechtfertigt.

Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung steht dem Kläger dagegen

nicht zu. Der zeitliche Ablauf der Reparatur macht deutlich, dass ein

uneingeschränkter Nutzungswille für das Fahrzeug tatsächlich nicht bestanden

hat.

Der Unfall ereignete sich am 7.9.2006. Dies war ein Donnerstag. Die DEKRA

wurde mit der Erstattung des Gutachtens von der Firma Y am

11.9.2006 beauftragt. Auf dem Firmengelände wurde das Fahrzeug auch

besichtigt. Der 11.9.2006war ein Montag. Das DEKRA-Gutachten datiert vom

12.9.2006. Nach einer Bescheinigung der Firma Auto Y befand sich

das Fahrzeug des Klägers vom 25.9. bis 2.10.2006 dort zur Reparatur. Seit

dem Unfall bis zum Beginn der Reparaturarbeiten waren fast zweieinhalb

Wochen verstrichen. Mit der Reparatur hatte es offensichtlich auch keine Eile.

An Zeitaufwand sind im DEKRA-Gutachten 113 Arbeitswerte ( AW ), 18 AW

und für Lackierungsarbeiten 47 AW, insgesamt somit 178 AW, veranschlagt. 10

AW entsprechen einer Stunde, so dass die Reparatur nach dem DEKRA-

Gutachten 17,8 Stunden gedauert hätte. Dies sind bei einem 8 Stunden-

Arbeitstag nicht einmal zweieinhalb Tage. Weshalb sich das Fahrzeug des

Klägers bei der Firma sechs Tage zur Reparatur befunden hatte, über ein

Wochenende hinaus, ist so nicht erkennbar.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um

eine Art Jeep handelt, der auch bei Safaris eingesetzt werden könnte. Die

Dauer von knapp vier Wochen für die Reparatur eines verhältnismäßig geringen

Schadens lässt den Schluss zu, dass das Fahrzeug des Klägers allenfalls

sporadisch genutzt und dem Kläger eine nennenswerte Nutzung des Fahrzeugs

durch den Unfall nicht entgangen ist.

Die Beträge von 2.133,38 EUR, 354,33 EUR und 20,00 EUR ergeben 2.507,71

EUR.

Hierauf hat die Beklagte zu 2) unstreitig 1.262,88 EUR gezahlt, so dass noch

1.244,83 EUR verbleiben.

Die Zinsforderung ist gemäß den §§ 286, 288 BGB aus dem Gesichtspunkt des

Verzuges begründet. Zinsen konnten dem Kläger nur in der gesetzlichen Höhe

zuerkannt werden. Die geltend gemachte Höhe von 11% Zinsen haben die

Beklagten bestritten.

Es mag sein, dass der Kläger für einen Überziehungskredit 11% Zinsen zahlen

muss.

Dass er dies für den zugesprochenen Betrag von 1.244,83 EUR auch getan

hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers aber nicht. Dass sich das

Konto des Klägers ständig mit dem zugesprochenen Betrag im Soll befindet,

behauptet er nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs.1, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3 Satz

3 ZPO. Wegen des Betrages von 1.262,88 EUR haben die Beklagten Anlass zur Klage gegeben. Sie haben sich mit der Bezahlung dieses Betrages in Verzug befunden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr.

11, 711 ZPO.

Streitwert:

a) Eingangsstreitwert: 2.797,71 EUR

b) ab 23.5.2007: 1.534,83 EUR ( nach Teilklagerücknahme )

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_duisburg/j2007/35_C_5894_06urteil20071017.html - DE:AGDU1:2007:1017.35C5894.06.00

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