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Ein Unfall ist für denjenigen, der bei Grün in eine Kreuzung einfährt und diese nicht sofort räumen kann, weil vor ihm andere Fahrzeuge stehen, als unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG anzusehen. Ein Mitverursachungsanteil ist der Zeugin auch dann nicht zuzuschreiben, wenn sie zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes noch nicht vollständig zum Stehen gekommen war. Der Unfallverursacher verstößt in einem solchen Fall gegen § 37 Abs. 2 Satz 7 StVO oder zumindest gegen § 11 Abs. 1 StVO, wenn er bei Rot in die Kreuzung einfährt oder das Fahrzeug des Klägers nicht rechtzeitig wahrnimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |