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Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar bei Erreichen von 14 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ist eine gebundene Entscheidung, weshalb ein etwaiger Anhörungsmangel unbeachtlich ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die rechtskräftige Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit gebunden; ein Bestreiten der Ordnungswidrigkeit oder der Bestandskraft durch den Betroffenen ist unbeachtlich, solange die Bußgeldentscheidung als bestandskräftig geführt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |