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Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse an einem Vollstreckungsaufschub, wenn die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis bei 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister zu entziehen. Eine darüber hinausgehende Belehrungspflicht mit vollständiger Wiedergabe des Wortlauts des § 4 Abs. 9 StVG zur verkehrspsychologischen Beratung existiert nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |