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Die Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports kann einem Unternehmer versagt oder entzogen werden, wenn dieser sich als unzuverlässig erweist. Unzuverlässigkeit kann sich aus wiederholten fehlerhaften Abrechnungen (z.B. Umwandlung von Krankentransporten in Notfallrettungen, Abrechnung nicht gefahrener Kilometer), der Gewährung von Vorteilen zur Auftragserlangung, dem Einsatz von Personal ohne erforderliche Qualifikation sowie dem Betrieb mangelhafter und verkehrsunsicherer Fahrzeuge ergeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |