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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung bei 18 Punkten im Verkehrszentralregister überwiegt das private Interesse an einem Vollstreckungsaufschub. Ein Abzug von zwei Punkten für eine verkehrspsychologische Beratung kommt nicht in Betracht, wenn die Bescheinigung nicht binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme vorgelegt wurde. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine gebundene Entscheidung, bei der berufliche Schwierigkeiten des Antragstellers nicht berücksichtigt werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |