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Bei einem Verkehrsunfall im Parkhaus gebietet die Missachtung eines Stoppschildes eine Ausnahme von der Regel der Schadensteilung, die bei Unfällen auf Parkplätzen wegen der eingeschränkten Geltung der StVO und des Grundsatzes der gegenseitigen Rücksichtnahme oft vorgenommen wird. Ist die Geltung der StVO durch Beschilderung bestimmt und ein Stoppschild wegen starker Sichtbehinderung angebracht, muss dem Gebot, anzuhalten und Vorfahrt zu gewähren, unbedingt Folge geleistet werden. Die Nichtbeachtung eines solchen Stoppschildes stellt einen besonders groben Fahrfehler und die allein ausschlaggebende Unfallursache dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |